SVG Art. 89b -

Einleitung zur Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 89b SVG vom 2023

Art. 89b Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 89b Zweck

Das IVZ dient der Erfüllung folgender Aufgaben:

  • a. Erteilen, Kontrollieren und Entziehen von:
  • 1. Ausweisen für die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr,
  • 2. Bewilligungen und Bescheinigungen,
  • 3. Fahrtschreiberkarten;
  • b. Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer im Strassenverkehr;
  • c. Fahrzeugtypisierung, Fahrzeugprüfung und Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr;
  • d. Kontrolle der Versicherung, Verzollung und Versteuerung nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (1) der zum Strassenverkehr zugelassenen Fahrzeuge;
  • e. Identifikation von Fahrzeughaltern und Fahrzeugfahndung;
  • f. Verkehrsopferschutz;
  • g. Treibstoffrationierung sowie Belegung oder Einmietung von Fahrzeugen für Armee, Zivilschutz und wirtschaftliche Landesversorgung;
  • h. Erstellen von Statistiken, namentlich in den Bereichen Fahrberechtigungen, Administrativmassnahmen, Fahrzeugtypen, Fahrzeugzulassungen, Strassenverkehrsunfälle und Strassenverkehrskontrollen;
  • i. Erarbeiten von Grundlagen der Verkehrs-, Umwelt- und Energiepolitik;
  • j. Erhebung der kantonalen Motorfahrzeugsteuern, der Schwerverkehrsabgaben und weiterer Abgaben;
  • k. Unterstützung in- und ausländischer Behörden beim Vollzug der Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer;
  • l. Zulassung und Kontrolle von Strassentransportunternehmen im Personen- und im Güterverkehr;
  • m. (2) Vollzug der Verminderung der CO2-Emissionen bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern.
  • (1) SR 641.51
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6839; BBl 2013 756).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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