E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Codice civile svizzero (CCS)

Art. 899 CCS dal 2023

Art. 899 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 899 A. In genere

1 I crediti ed altri diritti possono essere dati a pegno purché sieno cedibili.

2 Il diritto di pegno sugli stessi soggiace, salvo contraria disposizione, alle norme del pegno manuale.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 899 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT170099RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Beschwerde; Partei; Forderung; öffnung; Bürgschaft; Parteien; Rechtsöffnung; Apotheke; Parteientschädigung; Forderungen; Schuld; Konkurs; Schuldanerkennung; Entscheid; SchKG; Betreibung; Unentgeltliche; Höhe; Hauptschuld; Verfahren; Ehemann; Urteil; Begründet; Unentgeltlichen; Erteilt
ZHRT170100RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchsgegner; Vorinstanz; Beschwerde; Partei; Forderung; Bürgschaft; öffnung; Parteien; Rechtsöffnung; Parteientschädigung; Apotheke; Forderungen; Schuld; Konkurs; Schuldanerkennung; SchKG; Betreibung; Entscheid; Höhe; Gesuchsgegners; Unentgeltliche; Hauptschuld; Verfahren; Urteil; Stellung; Beschwerdeverfahren; Sicherheit

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 366Klagelegitimation bei verpfändeter Forderung; Einziehungsrecht gemäss Art. 906 Abs. 1 ZGB. Der Pfandgläubiger erhält lediglich ein Sicherungsrecht an der verpfändeten Forderung; ihr Inhaber bleibt der Verpfänder. Dieser kann die Forderung kraft seines Einziehungsrechts auf dem Klageweg geltend machen, ohne dass es hierfür der Zustimmung des Pfandgläubigers bedürfte (E. 2). Forderung; Pfandgläubiger; Verpfänder; Rechtsöffnung; Urteil; Verpfändet; Verpfändete; Einziehung; Klage; Pfandgläubigers; Rechtsöffnungstitel; Einwilligung; Pfandgläubigerinnen; Zustimmung; Einziehungsrecht; Verpfändung; Berufung; Schuldner; Verpfändeten; Vorliegend:; Stadt; Recycling; Definitiven; Beurteilung; Urteils; Bundesgericht; Teilweise; Obergericht
90 IV 196Art. 147 StGB. Als Pfand hinterlegte Inhaberaktien können auch ohne körperliche Einwirkung entwertet werden. Begriff der Entwertung. Pfand; Körperlich; Aktie; Inhaberaktien; Körperliche; Fluri; Einwirkung; Kreditanstalt; Allemann; Entwertung; Aktienkapital; Roseba; Pfandsache; Beschwerde; Verpfändete; Urteil; Obergericht; Gläubiger; Entwertet; Entwerten; Hinterlegt; Schweiz; Beatrice; Pfandsachen; Besitz; Vorinstanz; Kassationshof; Schutz; Pfandrecht
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz