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Obligationenrecht (OR)

Art. 893 OR vom 2023

Art. 893 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 893 XI. Ausnahmebestimmungen für Versicherungsgenossenschaften

1 Die konzessionierten Versicherungsgenossenschaften mit über 1000 Mitgliedern können durch die Statuten die Befugnisse der Generalversammlung ganz oder zum Teil der Verwaltung übertragen.

2 Unübertragbar sind die Befugnisse der Generalversammlung zur Einführung oder Vermehrung der Nachschusspflicht, zur Auflösung, zur Fusion, zur Spaltung und zur Umwandlung der Rechtsform der Genossenschaft. (1)

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2010.00290Rechtsmittelweg in HandelsregistersachenBundes; Recht; Handelsregister; Kanton; Beschwerde; Kantone; Rechtsmittel; Bundesrat; Kantonal; HRegV; Regel; Justiz; Kantonale; Justizdirektion; Zuständigkeit; Verwaltungsgericht; Kompetenz; Instanz; Kantonen; Regelung; Aufsicht; Handelsregisters; Organ; Gericht; Organisation; Delegation; Instanzen; Verfahren; Handelsregisteramt; Verfügung
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