E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 89 KVG vom 2023

Art. 89 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 89 Kantonales Schiedsgericht

1 Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet ein Schiedsgericht.

2 Zuständig ist das Schiedsgericht desjenigen Kantons, dessen Tarif zur Anwendung gelangt, oder desjenigen Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt.

3 Das Schiedsgericht ist auch zuständig, wenn die versicherte Person die Vergütung schuldet (System des Tiers garant, Art. 42 Abs. 1); in diesem Fall vertritt ihr Versicherer sie auf eigene Kosten.

4 Der Kanton bezeichnet ein Schiedsgericht. Es setzt sich zusammen aus einer neutralen Person, die den Vorsitz innehat, und aus je einer Vertretung der Versicherer und der betroffenen Leistungserbringer in gleicher Zahl. Die Kantone können die Aufgaben des Schiedsgerichts dem kantonalen Versicherungsgericht übertragen; dieses wird durch je einen Vertreter oder eine Vertreterin der Beteiligten ergänzt.

5 Der Kanton regelt das Verfahren; dieses muss einfach und rasch sein. Das Schiedsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.

6 Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Gerichts, schriftlich eröffnet.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 89 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2016/6Entscheid Art. 25 Abs. 2 KVG. Art. 35 KVG. Art. 46 KVV. Art. 7 f. KLV. Die Beschwerde; Fusspflege; Leistung; Pflege; Beschwerdeführer; Kosten; Beschwerdegegnerin; Leistungen; Führt; Leistungserbringer; Behandlung; November; Pflegeheim; Verfahren; Administrativvertrag; Anerkannte; Einsprache; Beschwerdeführers; Podologin; Krankenpflege; Diabetiker; Stellt; Führte; Gelten; Podologen; Kostenübernahme; Geltend; Pauschal
SGKSCHG 2014/1Entscheid Art. 25 Abs. 2 lit. b, Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG; Art. 67 KVV; Art. 34 ff. KLV. Leistungspflicht für die Kosten des auf der Spezialitätenliste enthaltenen Arzneimittels Myozyme© bei späterer Verlaufsform von Morbus Pompe aus obligatorischer Krankenversicherung bejaht. Vorbehalte in der Kostengutsprache des Krankenversicherers, die über die Anforderungen der Spezialitätenliste hinausgehen, sind unrechtmässig. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. August 2015, KSCHG 2014/1).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_730/2015.Entscheid vom 25. August 2015BesetzungPräsident Joachim Huber, Schiedsrichterinnen Daniela Ittensohnund Traudi Reimann-Forstner, Schiedsrichter Josef Hoppler undJürg Zwahlen; Gerichtsschreiber Philipp GeertsenGeschäftsnr.KSCHG 2014/1ParteienKantonsspital St. Gallen, Rorschacher Strasse 95, 9007 St. Gallen,Klägerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Ludwig und Rechtsanwalt Dominik Sennhauser, MLaw, ME Advocat AG, Poststrasse 1,9100 Herisau,gegenKPT Krankenkasse AG, Tellstrasse 18, Postfach 8624, Beklagte; Sicher; Spezialitäten; Spezialitätenliste; Kosten; Arzneimittel; Myozyme©; Betrag; Behandlung; Aufnahme; Stehen; Kläger; Krankenversicherung; Gericht; Nutzen; Beklagten; Wirtschaftlichkeit; Limitierung; Führt; Rechnung; Leistung; Arzneimittels; Wirksamkeit; Therapeutische; Medikament; Verordnung; Geführt; Werden
Dieser Artikel erzielt 6 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2016/6Entscheid Art. 25 Abs. 2 KVG. Art. 35 KVG. Art. 46 KVV. Art. 7 f. KLV. Die Beschwerde; Fusspflege; Leistung; Pflege; Beschwerdeführer; Leistungen; Beschwerdegegnerin; Leistungserbringer; Behandlung; Pflegeheim; Verfahren; Administrativvertrag; Einsprache; Beschwerdeführers; Podologen; Podologin; Krankenpflege; Diabetiker; Anspruch; Versicherung; Kostenübernahme; Pauschal; Bezahle; Einspracheentscheid; Pauschale; ISv; Durchgeführt; Diabetes; Verfahrens
SGKSCHG 2014/1Entscheid Art. 25 Abs. 2 lit. b, Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG; Art. 67 KVV; Art. 34 ff. KLV. Leistungspflicht für die Kosten des auf der Spezialitätenliste enthaltenen Arzneimittels Myozyme© bei späterer Verlaufsform von Morbus Pompe aus obligatorischer Krankenversicherung bejaht. Vorbehalte in der Kostengutsprache des Krankenversicherers, die über die Anforderungen der Spezialitätenliste hinausgehen, sind unrechtmässig. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. August 2015, KSCHG 2014/1).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_730/2015.Entscheid vom 25. August 2015BesetzungPräsident Joachim Huber, Schiedsrichterinnen Daniela Ittensohnund Traudi Reimann-Forstner, Schiedsrichter Josef Hoppler undJürg Zwahlen; Gerichtsschreiber Philipp GeertsenGeschäftsnr.KSCHG 2014/1ParteienKantonsspital St. Gallen, Rorschacher Strasse 95, 9007 St. Gallen,Klägerin,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Ludwig und Rechtsanwalt Dominik Sennhauser, MLaw, ME Advocat AG, Poststrasse 1,9100 Herisau,gegenKPT Krankenkasse AG, Tellstrasse 18, Postfach 8624, Spezialitäten; Spezialitätenliste; Arzneimittel; Myozyme©; Betrag; Behandlung; Klagten; Preis; Krankenversicherung; Gericht; Wirtschaftlichkeit; Beklagten; Limitierung; Rechnung; Leistung; Wirksamkeit; Arzneimittels; Therapeutische; Medikament; Verordnung; Liste; Recht; Kostengutsprache; Obligatorisch; Therapie; Vorstehende; Therapeutischen; Limitierungen; Späte
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 V 57 (9C_343/2018)Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 14bis IVG; Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG; Kostenvergütung für stationäre Behandlungen im Rahmen medizinischer Eingliederungsmassnahmen. Gemäss Art. 14bis Satz 1 IVG wird die Kostenvergütung für stationäre Behandlungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und 2 IVG, die in einem nach Art. 39 KVG zugelassenen Spital erbracht werden, zu 80 % durch die Invalidenversicherung und zu 20 % durch den Wohnkanton der versicherten Person geleistet. Zugelassen ist ein Spital namentlich, wenn es auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt ist (Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG). Der Verweis in Art. 14bis IVG bezieht sich auch auf das in der KVG-Bestimmung enthaltene Erfordernis eines (Listen-)Spitals mit einem für die betreffende Behandlung vorhandenen Leistungsauftrag. Ob es sich dabei um ein Spital handeln muss, das sich auf der Liste irgendeines Kantons in der Schweiz oder aber auf derjenigen des fraglichen Kantons befindet, brauchte mangels Leistungsauftrags nicht abschliessend beurteilt zu werden (E. 9.2-9.6). Leistung; Spital; Kanton; Behandlung; Beschwerde; Liste; Kantons; Spitalliste; Leistungsauftrag; Invalidenversicherung; Klinik; Recht; Stationär; Leistungserbringer; Liste; Stationäre; Leistungsaufträge; Beschwerdegegnerin; Urteil; Behandlungen; Medizinische; Listen; Verweis; Kantone; Auslegung; Obligatorische; Zulasten; Krankenpflegeversicherung; Spitals
144 V 138Art. 43 Abs. 4 und 5bis KVG; Anpassung der Tarifstruktur TARMED durch den Bundesrat. Art. 43 Abs. 4 Satz 2 und Art. 43 Abs. 5bis KVG schliessen nicht aus, dass der Bundesrat bei einer Anpassung der Tarifstruktur die Taxpunkte bestimmter Positionen linear kürzt und dabei auch politischen Anliegen Rechnung trägt (E. 6.4 und 6.5). Tarif; Tarifs; Anpassung; Bundes; Tarifstruktur; Leistung; Bundesrat; Anpassungsverordnung; TARMED; Leistungen; Recht; Klinik; Wirtschaftliche; Beschwerde; Sachgerecht; Taxpunkte; Betriebswirtschaftlich; Assura; Rechnung; Feststellung; Bundesrates; Griff; Betriebswirtschaftliche; Tarife; Urteil; Bundesgericht; Verordnung; Schiedsgericht; Bemessung; Hinweis

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2018 V/2Krankenversicherung (Übriges)Versicherung; Daten; Kranken; Ärzte; Vorinstanz; Person; Beschwerde; Hausarzt; Bundes; Versicherer; Leistungserbringende; Besonderen; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Versicherungsmodell; Personen; Versicherungsform; Leistungserbringenden; Forme; Versicherungsmodelle; Krankenversicherer; Versicherungsformen; Prämie; Leistungserbringer; Gesetzliche; Vertrag; PharMed; Interesse; Prämien; Personendaten
C-3612/2016Krankenversicherung (Übriges)Versicherung; Daten; Beschwerde; Hausarzt; Leistung; Vorinstanz; Ärzte; Renden; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Bringe; Assura; Kranken; Versicherungsmodell; Versicherer; Erbringen; Ärztin; Bundes; Leistungserbringende; Recht; Leistungserbringenden; Person; Besonderen; Ärztinnen; Versicherungsmodelle; Modell; Versicherungsform; Patient; Hausärztin
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz