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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 89 AIG vom 2022

Art. 89 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 89 Pflichten der Ausländerinnen und Ausländer, der Arbeitgeber und der Dienstleistungsempfänger Besitz eines gültigen Ausweispapiers

Die Ausländerinnen und Ausländer müssen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitz eines gültigen, nach Artikel 13 Absatz 1 anerkannten Ausweispapiers sein.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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