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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 889 CCS dal 2023

Art. 889 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 889 2. Obbligo di riconsegna

1 Cessando il diritto di pegno, sia per estinzione del credito che per altro motivo, il creditore deve riconsegnare la cosa a chi di diritto.

2 Il creditore non è tenuto a riconsegnare la cosa impegnata neppure in parte, se prima non è completamente soddisfatto.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 889 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB140089ForderungVorinstanz; Darlehen; Berufung; Beklagten; Darlehens; Pfandvertrag; Recht; Partei; Parteien; Klägers; Berufungsschrift; Verrechnung; Pfandgegenstände; Forderung; Sachverhalt; Rückzahlung; Ziffer; Darlehensvertrag; Entscheid; Druck; Beweis; Verrechnungsverzicht; Ausführungen; Pfandvertrages; Pfandforderung; Verfahren; Klage; Vorzeitig; Erwägung
SZZK1 2019 7Forderung/Haftung für Inhaberschuldbriefe/Herausgabe von InhaberschuldbriefeSchuld; Schuldbrief; Schuldbriefe; Neffe; Neffen; Klagte; Berufung; Beklagten; Kredit; Vorinstanz; Geschäft; Bezirksgericht; Urteil; Küssnacht; Sicherung; Verfahren; Berufungsverfahren; Geschäfts; Betrag; überliess; Verwertung; übereignet; Berufungsführerin; Klage; Briefe; Verfügung; Liegenschaft; Schuldbriefen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
81 II 339Pfandbestellung an Inhaberpapieren (Auslegung von Art. 901 Abs. 1 ZGB), insbesondere Nachverpfändung (Art. 903 ZGB). (Erw. 1 und 2.) Unter welchen Voraussetzungen kommt dem nachgehenden Pfandgläubiger der Schutz eines gutgläubigen Besitzerwerbers nach Art. 933 ff. ZGB zu? (Erw. 3 und 4). Sind die Inhaberpapiere dem vorgehenden Pfandgläubiger von einer juristischen Person verpfändet worden, so ist deren Organ (der einzige Verwaltungsrat und allfällig einzige Aktionär) nicht auch persönlich ein mittelbarer Besitzer und daher nicht in der Lage, diese Papiere in eigenem Namen für seine eigenen Verbindlichkeiten nachzuverpfänden (Erw. 5 und 6). Besitz; Pfand; Besitze; Inhaberpapier; Inhaberpapiere; Besitzer; Pfandgläubiger; STABAG; Nachverpfändung; Person; Mittelbaren; Nachgehende; Inhaberpapieren; Juristische; Gutgläubigen; Vorgehende; Sachen; Einzige; Lüthi; Forderungen; Urkunde; Juristischen; Schutz; Verpfändet; Vorschrift; Organ; Besitzdiener; Verwaltungsrat; Vorgehenden; Verpfändung
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