E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 884 OR dal 2023

Art. 884 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 884 4. Riunione di tutti i soci

Quando e finché tutti i soci siano adunati, essi possono, se nessuno vi si opponga, prendere deliberazioni, anche se non furono osservate le disposizioni sulla convocazione dell’assemblea generale.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 884 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE110013Rechtsschutz in einem klaren Fall (Vertragserfüllung)Recht; Forderung; Klage; Pfand; Klagte; Übersee; Künftige; Parteien; Beklagten; Anspruch; Läge; Zukünftige; Vertraglich; Vertreten; Gericht; Bestritten; Ansprüche; Forderungen; Einwendung; Erwähnt; Geschäft; Bestehende; Verpflichtungen; Gesuchsgegnerin; Entscheid; Vorbringen; Fallen; Vertraglichen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
89 II 387Schuldbrief und Gült; Einrede der Handlungsunfähigkeit des Schuldners; Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers (Art. 872, 865/866 ZGB). Wer einen von einem Handlungsunfähigen errichteten Pfandtitel von diesem selber erwirbt, muss sich auch im Falle seiner Gutgläubigkeit die Einrede gefallen lassen, das Erwerbsgeschäft sei wegen der Handlungsunfähigkeit des Schuldners ungültig und vermöge ihm deshalb die im Titel verbrieften Rechte nicht zu verschaffen. Dagegen ist die Einrede, der Schuldner sei zur Zeit der Errichtung des Titels handlungsunfähig gewesen, gegenüber einem gutgläubigen spätern Erwerber (Dritterwerber) nicht zulässig. Schuldbrief; Grundbuch; Gült; Dritterwerber; Schuldner; Beklagten; Pfandtitel; Einrede; Handlungsunfähigkeit; Recht; Erwerb; Titels; Urteil; Glauben; Errichtung; Schuldbriefs; Gutgläubigen; Gültig; Eintrag; Forderung; Vorinstanz; Schuldners; Schutz; Wortlaut; Inhaber; Erwähnte; Rechte; Geschäft; Erwägung
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz