Art. 884 4. Riunione di tutti i soci
Quando e finché tutti i soci siano adunati, essi possono, se nessuno vi si opponga, prendere deliberazioni, anche se non furono osservate le disposizioni sulla convocazione dell’assemblea generale.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE110013 | Rechtsschutz in einem klaren Fall (Vertragserfüllung) | Recht; Forderung; Klage; Pfand; Klagte; Übersee; Künftige; Parteien; Beklagten; Anspruch; Läge; Zukünftige; Vertraglich; Vertreten; Gericht; Bestritten; Ansprüche; Forderungen; Einwendung; Erwähnt; Geschäft; Bestehende; Verpflichtungen; Gesuchsgegnerin; Entscheid; Vorbringen; Fallen; Vertraglichen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
89 II 387 | Schuldbrief und Gült; Einrede der Handlungsunfähigkeit des Schuldners; Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers (Art. 872, 865/866 ZGB). Wer einen von einem Handlungsunfähigen errichteten Pfandtitel von diesem selber erwirbt, muss sich auch im Falle seiner Gutgläubigkeit die Einrede gefallen lassen, das Erwerbsgeschäft sei wegen der Handlungsunfähigkeit des Schuldners ungültig und vermöge ihm deshalb die im Titel verbrieften Rechte nicht zu verschaffen. Dagegen ist die Einrede, der Schuldner sei zur Zeit der Errichtung des Titels handlungsunfähig gewesen, gegenüber einem gutgläubigen spätern Erwerber (Dritterwerber) nicht zulässig. | Schuldbrief; Grundbuch; Gült; Dritterwerber; Schuldner; Beklagten; Pfandtitel; Einrede; Handlungsunfähigkeit; Recht; Erwerb; Titels; Urteil; Glauben; Errichtung; Schuldbriefs; Gutgläubigen; Gültig; Eintrag; Forderung; Vorinstanz; Schuldners; Schutz; Wortlaut; Inhaber; Erwähnte; Rechte; Geschäft; Erwägung |