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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 88 DBG vom 2023

Art. 88 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 88 Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung

1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet:

  • a. bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Arbeitnehmer einzufordern;
  • b. dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen;
  • c. die Steuern periodisch der zuständigen Steuerbehörde abzuliefern, mit ihr hierüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren.
  • 2 Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer in einem anderen Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat. (1)

    3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.

    4 Er erhält eine Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags; die zuständige Steuerbehörde setzt die Bezugsprovision fest. (1)

    (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Dez. 2016 über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2018 1813; BBl 2015 657).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2011/243Urteil Steuerrecht.Der Zeugenbeweis ist auch unter der Herrschaft des Steuergesetzes vom 9. April 1998 ausgeschlossen. Die Mitwirkungspflichten sowie die zulässigen Beweismittel sind darin abschliessend geregelt. Im konkreten Fall ist überdies nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen auf die von den Steuerpflichtigen gegenüber der Polizei gemachten Aussagen abgestellt haben (Verwaltungsgericht, B 2011/243). Beschwerde; Beschwerdeführer; Quellensteuer; Zeugen; Recht; Beschwerdegegner; Aussagen; Beschäftigung; Steueramt; Verwaltungsrekurskommission; Entscheid; Befragung; Leistung; Vorinstanz; Hilfskräfte; Staatsangehörige; Rekurs; Brasilianische; Einsprache; Polizeilich; Ausländische; Beschäftigungsdauer; Brasilianischen; Verwaltungsgericht; Zeitraum; Quellensteuern; Staatsangehörigen; Rechnungen; Zweifel; Ausländischen
    SGI/1-2010/138Entscheid Quellensteuer, Art. 50 Abs. 4 StG (sGS 811.1), Art. 55 Abs. 1 lit. b StV (sGS Steuer; Steuer; Tarif; Kinder; Quelle; Quellensteuer; Rekurrent; Kinderabzug; Unterhalt; Veranlagung; Leistung; Sorge; Elterliche; Korrekt; Steuerbehörde; Vollsplitting-Tarif; Rekurrenten; Rekurs; Steuerbaren; Steuerabzug; Ordentliche; Tarifkorrektur; Verfahren; Träglich; Vorinstanz; Steuerpflicht; Ergänzend; Arbeitnehmer; Kaufmann/Meuter
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-2397/2011Eingliederungsmassnahmen Beschwerde; Taggeld; Deführer; Beschwerdeführer; Kinder; Verfügung; IVSTA; Quelle; Kindergeld; Quellen; Verfahren; Quellensteuer; Steuer; Taggeldverfügung; Abzug; Zugesprochen; Juni; Mai; Anspruch; Bundesverwaltungsgericht; Grundentschädigung; Verpflegung; Arbeit; Recht; Beiträge; Bezug; Intern; Taggeldverfügungen; Taggelder
    C-4953/2009Eingliederungsmassnahmen Beschwerde; Taggeld; Deführer; Beschwerdeführer; Kinder; Verfügung; IVSTA; Quelle; Kindergeld; Quellen; Verfahren; Quellensteuer; Steuer; Taggeldverfügung; Abzug; Zugesprochen; Juni; Mai; Anspruch; Bundesverwaltungsgericht; Grundentschädigung; Verpflegung; Arbeit; Recht; Beiträge; Bezug; Intern; Taggeldverfügungen; Taggelder
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