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Handelsregisterverordnung (HRegV)

Art. 87 HRegV vom 2023

Art. 87 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 87 Inhalt des Eintrags

1 Bei Genossenschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

  • a. die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Genossenschaft handelt;
  • b. die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
  • c. der Sitz und das Rechtsdomizil;
  • d. die Rechtsform;
  • e. das Datum der Statuten;
  • f. falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft;
  • g. der Zweck;
  • h. der Nennwert allfälliger Anteilscheine;
  • i. im Fall von Beitrags- oder Leistungspflichten der Genossenschafterinnen und Genossenschafter: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
  • j. im Fall einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht der Genossenschafterinnen und Genossenschafter: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
  • k. die Mitglieder der Verwaltung;
  • l. die zur Vertretung berechtigten Personen;
  • m. falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum der Erklärung der Verwaltung gemäss Artikel 62 Absatz 2;
  • n. falls die Gesellschaft eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: die Revisionsstelle;
  • o. das gesetzliche Publikationsorgan sowie gegebenenfalls weitere Publikationsorgane;
  • p. (1) die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Genossenschaft an ihre Genossenschafterinnen und Genossenschafter.
  • 2 Bestehen anlässlich der Gründung Sacheinlagen, so gilt Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a sinngemäss. (1)

    (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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