Art. 87 HRegV vom 2023
Art. 87 Inhalt des Eintrags
1 Bei Genossenschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:a. die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Genossenschaft handelt;b. die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;c. der Sitz und das Rechtsdomizil;d. die Rechtsform;e. das Datum der Statuten;f. falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft;g. der Zweck;h. der Nennwert allfälliger Anteilscheine;i. im Fall von Beitrags- oder Leistungspflichten der Genossenschafterinnen und Genossenschafter: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;j. im Fall einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht der Genossenschafterinnen und Genossenschafter: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;k. die Mitglieder der Verwaltung;l. die zur Vertretung berechtigten Personen;m. falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum der Erklärung der Verwaltung gemäss Artikel 62 Absatz 2;n. falls die Gesellschaft eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: die Revisionsstelle;o. das gesetzliche Publikationsorgan sowie gegebenenfalls weitere Publikationsorgane;p. (1) die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Genossenschaft an ihre Genossenschafterinnen und Genossenschafter.
2 Bestehen anlässlich der Gründung Sacheinlagen, so gilt Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a sinngemäss. (1)
(1) (2) (2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ([AS 2022 114]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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