Art. 864 2. Übertragung
1 Zur Übertragung der Schuldbriefforderung bedarf es der Übergabe des Pfandtitels an den Erwerber.
2 Lautet der Titel auf den Namen einer Person, so bedarf es ausserdem des Übertragungsvermerkes auf dem Titel unter Angabe des Erwerbers.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NE210005 | Lastenbereinigungsklage | Schuldner; Schuldbrief; Schenkung; Grundstück; Beklagten; Recht; Vorinstanz; Berufung; Besitz; Betreibung; Nutzniessung; Schuldners; SchKG; Grundstücke; Geschäft; Gläubiger; Schuldbriefs; Pfändung; übereignung; Schenkungsvereinbarung; Partei; Anfechtung; Simulation; Grundbuch; Übertragung; Sicherungsübereignung; Urteil; Verlust; Wäre |