Art. 862 OR vom 2023
Art. 862 5. Fonds zu Wohlfahrtszwecken
1 Die Statuten können insbesondere auch Fonds zur Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte und Arbeiter des Unternehmens sowie für Genossenschafter vorsehen.
2–4 … (1)
(1) Aufgehoben durch Ziff. I Buchst. b des BG vom 21. März 1958, mit Wirkung seit 1. Juli 1958 ([AS 1958 379]; [BBl 1956 II 825]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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