Art. 860 I. Errichtung
1 Bei der Errichtung eines Papier-Schuldbriefs wird neben der Eintragung in das Grundbuch stets ein Pfandtitel ausgestellt.
2 Als Gläubiger des Papier-Schuldbriefs kann der Inhaber oder eine bestimmte Person, namentlich der Grundeigentümer selbst, bezeichnet werden.
3 Der Eintrag hat schon vor der Ausstellung des Pfandtitels Schuldbriefwirkung.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PE110025 | Eigentümerschuldbrief in der Verwertung. Nicht angemeldete Zinsen | Beschwerde; Kollokations; Konkurs; Beschwerdeführer; SchKG; Recht; Grundpfand; Grundbuch; Lastenverzeichnis; Kollokationsklage; Gläubiger; Schuldbrief; Forderung; Gericht; Entscheid; Inhabers; Konkursamt; Anspruch; Vorinstanz; Grundpfandrecht; Verfahren; Inhaberschuldbrief; Konkursitin; Stehende; SchKG-HIERHOLZER; Materiell; Grundpfandgesicherte; SchKG |
GR | KSK-17-43 | provisorische Rechtsöffnung | Schuld; Recht; Kündigung; Schwerde; Beschwerde; öffnung; Schuldbrief; Vertrag; Rechtsöffnung; Treibung; Forderung; Forderung; Gläubiger; Schuldner; SchKG; Betreibung; Vereinbarung; Risch; Menkreditvertrag; Kredit; Bigerin; Rahmenkreditvertrag; Gläubigerin; Pothek; Partei; Briefforderung; Duktevereinbarung; Hypothek |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 133 (5A_331/2018) | Art. 43 Abs. 2 und 3 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Hypothekarobligation auf den Inhaber). Charakterisierung der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (E. 6.2). Für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Kraftloserklärung führt weder eine grammatikalische (E. 6.3) noch eine historische (E. 6.4) noch eine systematische Auslegung (E. 6.5) von Art. 43 ZPO zu einem klaren Ergebnis. Die teleologische Auslegung spricht indes dafür, die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung wie einen Papier-Schuldbrief zu behandeln (E. 6.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich folglich nach Art. 43 Abs. 2 ZPO (E. 6.7). | Grundpfandverschreibung; Inhaber; Obligation; Kraftloserklärung; Grundpfandtitel; Grundbuch; Auslegung; Inhaberobligation; Schuldbrief; Wertpapier; Grundpfandtitel; Gericht; Papier-Schuldbrief; Zuständigkeit; Zuständig; Grundpfandrecht; Grundstück; örtliche; Forderung; Kanton; Grundpfandtiteln; Schweiz; Institut; Zivilprozessordnung; Verwendete; Wortlaut; Grammatikalische; Verbrieft; Beschwerde |
140 III 36 (5A_888/2012) | Art. 82 Abs. 1 SchKG; Rechtsöffnungstitel beim Schuldbrief im Drittpfandverhältnis. Der Papier-Schuldbrief bildet auch mit Bezug auf einen Drittpfandgeber den Rechtsöffnungstitel für das Grundpfandrecht. Für die Grundpfandforderung muss eine Anerkennung durch den Schuldner vorliegen (E. 4). | Schuld; Dritt; Rechtsöffnung; Schuldner; Pfandgeber; Drittpfandgeber; Schuldbrief; Grundstück; Rechtsöffnungstitel; Grundpfandforderung; Papier-Schuldbrief; Schuldpflicht; Schuldnerin; SchKG; Grundstücke; Rechtsvorschlag; Betreibung; Grundpfandrecht; Konkurs; Schuldbriefe; Obergericht; Anerkennung; Forderung; Entscheid; Drittpfandverhältnis; Provisorische; Grundbuch; Eigentümer; Erhoben |