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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 86 CCS dal 2023

Art. 86 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 86

1 L’autorit? federale o cantonale competente può, su proposta dell’autorit? di vigilanza o dell’organo superiore della fondazione, modificare il fine della fondazione se questo ha assunto un carattere o sortito un effetto affatto diverso da quello che aveva in origine, cosicché la fondazione manifestamente più non corrisponda all’intenzione del fondatore. (1)

2 Nelle stesse circostanze possono essere tolti o modificati gli oneri o le condizioni della fondazione che ne pregiudicano il fine.

(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF dell’8 ott. 2004 (diritto delle fondazioni), in vigore dal 1° gen. 2006 (RU 2005 4545; FF 2003 7053 7093).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 86 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2011 77AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 321 2011 Erschliessungsabgaben 321 I. Erschliessungsabgaben 77 Ursprünglicher Beitragsplan...Stiftung; Grundstück; Parzelle; Stiftungszweck; Vorteil; Sondervorteil; Pflicht; Grundstücke; Subjektiv; Subjektive; Beitragspflicht; Gebunden; Private; Baugesetz; Zungskommission; Tümer; Schliessung; Zweck; Beitragsplan; Objektiv; Stiftungsvermögen; Dienen; Erschliessungsabgaben; Tungszwecks; Realisiert; Vorteil; Stundung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2016/105Entscheid Stiftungsaufsicht, Art. 84 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 ZGB.Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist dafür zuständig, über die Unterstellung der beschwerdeführenden Stiftung unter die staatliche Aufsicht zu befinden (E. 4).Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde (E. 5).Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde hat den im kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht statuierten Anforderungen an die Klagebegründung und die Darstellung des Sachverhalts zu genügen (E. 6.1).Qualifikation der beschwerdeführenden Stiftung als klasssische Stiftung mangels effektiver interner Aufsicht und trotz ursprünglich kirchlicher Zwecksetzung, Unterstellung unter die staatliche Aufsicht (E. 10), (Verwaltungsgericht, B 2016/105).Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. November 2018 nicht ein (Verfahren 5A_462/2018). Beschwerde; Stiftung; Beschwerdeführerin; Stiftungs; Verein; Aufsicht; Hinweis; Recht; Hinweise; Hinweisen; Beschwerdegegner; Stiftungsaufsicht; Hierzu; Entscheid; Vorinstanz; VerwGE; Kirchliche; Stiftungen; Verwaltung; Hinweisen; Zweck; Beschwerdebeteiligte; Jakob; Verbindung; Stifter; Staatliche; Trete; Vereins; Riemer; Kirchlich
AGAGVE 2011 77I. Erschliessungsabgaben77 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauGnicht mit einem Selbstbindungsakt von der Beitragspflicht an die Erschliessung befreien.bestimmen.des Vollzugs der Beitragsleistung Rechnung zu tragen (Zahlungserleichterung). Stiftung; Grundstück; Stiftungszweck; Parzelle; Vorteil; Sondervorteil; Pflicht; Subjektiv; Grundstücke; Subjektive; Beitragspflicht; Private; Gebunden; Baugesetz; Werden; Werden; Zungskommission; Licher; Tümer; Schliessung; Zweck; Beitragsplan; Objektiv; Stiftungsvermögen; Dienen; Erschliessungsabgaben; Tungszwecks; Realisiert; Vorteil; Stundung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 133 (5A_331/2018)Art. 43 Abs. 2 und 3 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Hypothekarobligation auf den Inhaber). Charakterisierung der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (E. 6.2). Für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Kraftloserklärung führt weder eine grammatikalische (E. 6.3) noch eine historische (E. 6.4) noch eine systematische Auslegung (E. 6.5) von Art. 43 ZPO zu einem klaren Ergebnis. Die teleologische Auslegung spricht indes dafür, die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung wie einen Papier-Schuldbrief zu behandeln (E. 6.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich folglich nach Art. 43 Abs. 2 ZPO (E. 6.7). Grundpfandverschreibung; Inhaber; Obligation; Kraftloserklärung; Grundpfandtitel; Grundbuch; Auslegung; Inhaberobligation; Schuldbrief; Wertpapier; Grundpfandtitel; Gericht; Papier-Schuldbrief; Zuständigkeit; Zuständig; Grundpfandrecht; Grundstück; örtliche; Forderung; Kanton; Grundpfandtiteln; Schweiz; Institut; Zivilprozessordnung; Verwendete; Wortlaut; Grammatikalische; Verbrieft; Beschwerde
144 III 264 (5A_856/2016)Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 83 und Art. 84 ZGB; Art. 16 ZGB; Stiftungsaufsicht; Stifterrechte. Entscheide betreffend Stiftungsaufsicht sind vermögensrechtlicher Natur und unterliegen nur dann der Beschwerde in Zivilsachen, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (E. 1.3). Die Stiftungsurkunde kann vorsehen, dass der Stifter oder im Falle seiner Verhinderung seine Nachkommen die Mitglieder des Stiftungsrats ernennen (E. 2). Beweismass und Beweislast für die Feststellung einer Urteilsunfähigkeit, die den Stifter an der Ausübung seines Ernennungsrechts hindert (E. 5 und 6). Stiftung; Stifter; Stiftungsrat; Urteil; Stiftungsrats; Fähig; Beweis; Beschwerde; Mitglied; Stifters; Beschwerdeführer; Nachkommen; Mitglieder; Person; Stiftungsurkunde; Befugnis; Handlung; Unfähig; Wahrscheinlichkeit; Urteilsunfähigkeit; Beweismass; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Wille; Bezeichnen; Vernunftgemäss; Fähigkeit; Willen; Urteilsfähig

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-951/2020Handelsregister- und FirmenrechtStiftung; Beschwerde; Handelsregister; Recht; Recht; Familie; Beschwerdeführerin; Zweck; Teilzweck; Familienstiftung; Eintrag; Stanz; Eintragung; Bundes; Vorinstanz; RIEMER; RIEMER; Nichtig; Rechtlich; Stiftungsrat; Stiftungsurkunde; Lebens; Unzulässig; Verfügung; Familienstiftungen; Nichtigkeit; Zulässige; BK-RIEMER; GRÜNINGER; Gericht
B-3171/2020StiftungsaufsichtBeschwerde; Beschwerdeführerin; Stiftung; Schenkung; Urteil; Bundes; Fähig; Zweck; Sachwalter; Vorinstanz; Recht; Verfügung; Angefochten; Clinic; Memory; Angefochtene; Bundesverwaltung; Urteils; Bundesverwaltungsgericht; Fähigkeit; Angefochtenen; Entscheid; Aufsicht; Zusammenhang; Sachwalters; Zweckänderung; Aktien; Gutachten; Beurteilung
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