Art. 86 OR vom 2023
Art. 86 Erklärung des Schuldners oder des Gläubigers
1 Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will.
2 Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AHV 2012/8 und KZL 2012/1 | Entscheid Art. 52 AHVG, Art. 47 lit. d aKZG. Schadenersatzverfahren. Haftung eines Verwaltungsratsmitglieds für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. August 2013, AHV 2012/8 und KZL 2012/1). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Schaden; Verwaltungsrat; Gnerin; Beschwerdegegnerin; Verwaltungsrats; Ausgleichskasse; Schadenersatz; Beiträge; Gesellschaft; Recht; Arbeitgeber; Schadens; Organ; Beschwerdeführers; Verschulden; Haftung; Konkurs; Verwaltungsratsmitglied; Mitglied; Urteil; Verhalten;Liegenden; Verantwortlich; Telefonisch; Hinweis; Bundesgericht |
SG | AVI 2007/112 | Entscheid Art. 52 AVIG. Werden in den letzten vier Monaten des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Zahlungen an den Arbeitnehmer getätigt, ohne dass diese einer bestimmten Monatslohnforderung zugewiesen wurde oder zugeordnet werden kann, so kann dieser Betrag zur Begleichung einer früher fällig gewordenen Forderung gemäss Art. 87 OR verwendet werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. April 2008, AVI 2007/112). | Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführer; Insolvenz; Insolvenzentschädigung; Arbeitgeber; Konkurs; Arbeitgeberin; Zahlung; Rechnen; Lohnforderung; Arbeitnehmer; Verfügung; Lohnforderungen; Löhne; Schuld; Betrag; Einsprache; Arbeitslosenkasse; Anzurechnen; Tilgung; Anspruch; Antrag; Monatslohn; Kantonale; Arbeitsverhältnisses; Februarlohn; Teilweise; Versicherungsgericht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 254 (4A_26/2017) | Art. 86 ZPO; Teilklage; Streitgegenstand; Bestimmtheit des Rechtsbegehrens. Der Kläger kann einen quantitativen Teil seines gesamten aus einer Körperverletzung sich ergebenden Schadens einklagen (E. 3). | Schaden; Recht; Klage; Schadens; Lebenssachverhalt; Rechtsbegehren; Genugtuung; Schadensposition; Unfall; Teilklage; Klagt; Körperverletzung; Unterschiedlich; Streitgegenstand; Schadenspositionen; Fahrzeug; Unterschiedliche; Handelsgericht; Ehefrau; Bezahlen; Erwerbsausfall; Schadenersatz; Objektiv; Alter; Urteil; Klagte; Gründen |
142 III 683 (4A_99/2016) | Art. 86 und 90 ZPO; Teilklage, objektive Klagenhäufung, Bestimmtheit des Rechtsbegehrens. Die Kombination von Teilklage und objektiver Klagenhäufung ist eine Frage des genügend bestimmten Rechtsbegehrens, nicht der Substanziierung (E. 4). Genügende Bestimmtheit des Rechtsbegehrens, wenn mehrere Ansprüche in einer Teilklage gehäuft werden, ohne dass dabei angegeben wird, in welcher Reihenfolge und/oder in welchem Umfang sie geltend gemacht werden (E. 5)?
| Beschwerde; Rechtsbegehren; Klage; Teilklage; Ansprüche; Beschwerdegegner; Zivilprozessordnung; Urteil; Klagenhäufung; Klagt; Objektive; Anspruch; Präzisierung; Materielle; Reihenfolge; Bundesrecht; Iudicata; SUTER; Partei; Prozessuale; DROESE; Schweizerischen; Substanziierung; Bestimmtheit; Zivilprozessordnung; Streitgegenstände; Rechtsbegehrens |