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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 856 CCS dal 2023

Art. 856 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 856 XIII. Diffida al creditore

1 Se il creditore di una cartella ipotecaria è ignoto da dieci anni, durante i quali non sono stati chiesti gli interessi, il proprietario del fondo gravato può esigere che il giudice diffidi pubblicamente il creditore ad annunciarsi entro sei mesi.

2 Se il creditore non si annuncia entro tale termine e se dalle indagini risulta che secondo ogni probabilit? il credito non sussiste più, il giudice ordina:

  • 1. per la cartella ipotecaria registrale, la cancellazione del diritto di pegno dal registro fondiario;
  • 2. per la cartella ipotecaria documentale, l’annullamento della stessa e la cancellazione del diritto di pegno dal registro fondiario.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 856 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLF220087KraftloserklärungBerufung; Berufungskläger; Schuldbrief; Schuldbriefe; Vorinstanz; Gläubiger; Kraftloserklärung; Gesuch; Auskunft; Aufl; Gemeinde; Verfahren; Glaubhaft; Entscheid; Besitz; Gezeigt; Gericht; Berufungsklägers; Reiche; Papier-Inhaberschuldbrief; Belege; Ausführungen; Voraussetzungen; Wäre; Behauptet; Ausfindig; Sachverhalt; Aufgr; Beschwerde; Gesuchs
    ZHLF210081Kraftloserklärung eines SchuldbriefesBerufung; Berufungskläger; Schuld; Schuldbrief; Vorinstanz; Reichen; Tatsache; Glaubhaft; Berufungsklägern; Verfahren; Tatsachen; Kraftloserklärung; Beleg; Reichten; Zinsen; Berufungsverfahren; Biger; Schenkung; Recht; Mutter; Entscheid; Schuldzinsen; Gesuch; Voraussetzungen; Steuer; Urteil; Unterlagen; Frist; Verloren; Noven
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    134 III 71 (5A_481/2007)Art. 82 Abs. 1 SchKG; Schuldbrief als provisorischer Rechtsöffnungstitel. In der Betreibung auf Grundpfandverwertung ist der Schuldbrief Rechtsöffnungstitel für das Grundpfandrecht und auch für die Grundpfandforderung, soweit der betriebene Schuldner im Titel aufgeführt ist (E. 3). Recht; Rechtsöffnung; Schuldbrief; Grundpfandforderung; Grundpfandrecht; Rechtsöffnungstitel; Schuldner; STAEHELIN; Beschwerde; Betreibung; Erteilt; Grundpfandverwertung; Entscheid; Erwägungen; Darlehens; Bundesrecht; Forderung; Obergericht; Notwendige; Erstinstanzliche; STÜCHELI; Rechtskraft; Geltend; Provisorische; Element; Sicherungsübereigneten; Urteil; Gläubiger; Erstinstanzlichen
    89 II 387Schuldbrief und Gült; Einrede der Handlungsunfähigkeit des Schuldners; Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers (Art. 872, 865/866 ZGB). Wer einen von einem Handlungsunfähigen errichteten Pfandtitel von diesem selber erwirbt, muss sich auch im Falle seiner Gutgläubigkeit die Einrede gefallen lassen, das Erwerbsgeschäft sei wegen der Handlungsunfähigkeit des Schuldners ungültig und vermöge ihm deshalb die im Titel verbrieften Rechte nicht zu verschaffen. Dagegen ist die Einrede, der Schuldner sei zur Zeit der Errichtung des Titels handlungsunfähig gewesen, gegenüber einem gutgläubigen spätern Erwerber (Dritterwerber) nicht zulässig. Schuldbrief; Grundbuch; Gült; Dritterwerber; Schuldner; Beklagten; Pfandtitel; Einrede; Handlungsunfähigkeit; Recht; Erwerb; Titels; Urteil; Glauben; Errichtung; Schuldbriefs; Gutgläubigen; Gültig; Eintrag; Forderung; Vorinstanz; Schuldners; Schutz; Wortlaut; Inhaber; Erwähnte; Rechte; Geschäft; Erwägung
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