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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 854 CCS dal 2023

Art. 854 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 854 XII. Estinzione 1. Mancanza del creditore

1 Se non c’è più un creditore o se il creditore ha rinunciato al diritto di pegno, il debitore è libero o di far cancellare l’iscrizione dal registro fondiario o di lasciarla sussistere.

2 Il debitore può anche reimpiegare la cartella ipotecaria.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 854 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUJK 01 231Art. 20 Abs. 1 GBV. Weisung betreffend Schuldbrieferrichtung und -anmeldung gemäss Art. 20 Abs. 1 GBV.Schuldbrief; Beurkundung; Errichtung; Schuldbriefe; Kanton; Gläubiger; Recht; Grundeigentümer; Schriftlich; Person; Brückner; Grundbuchamt; Vorrat; Erstellt; Grundbuchämter; Fälle; Personen; Vorrat; Hinweis; Anmeldung; Kantone; Hinweisen; Errichten; Basler; Schuldbriefes; Brückner; Eigenhändig; Eigentümergrundpfandtitel; Aushändigung
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