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Legge federale sul diritto internazionale privato (LDIP)

Art. 85 LDIP dal 2023

Art. 85 Legge federale
sul diritto internazionale privato (LDIP) drucken

Art. 85 (1)

1 In materia di protezione dei minori, la competenza dei tribunali o delle autorit? svizzeri, il diritto applicabile, il riconoscimento e l’esecuzione di decisioni o provvedimenti stranieri sono regolati dalla Convenzione dell’Aia del 19 ottobre 1996 (2) sulla competenza, la legge applicabile, il riconoscimento, l’esecuzione e la cooperazione in materia di responsabilit? genitoriale e di misure di protezione dei minori.

2 In materia di protezione degli adulti, la competenza dei tribunali o delle autorit? svizzeri, il diritto applicabile, il riconoscimento e l’esecuzione di decisioni o provvedimenti stranieri sono regolati dalla Convenzione dell’Aia del 13 gennaio 2000 (3) sulla protezione internazionale degli adulti.

3 I tribunali o le autorit? svizzeri sono inoltre competenti se lo esige la protezione di una persona o dei suoi beni.

4 I provvedimenti adottati in uno Stato che non è parte alle Convenzioni menzionate nei capoversi 1 e 2 sono riconosciuti se sono stati adottati o sono riconosciuti nello Stato di dimora abituale del minore o dell’adulto. (4)

(1) Nuovo testo giusta l’art. 15 della LF del 21 dic. 2007 sul rapimento internazionale dei minori e sulle Conv. dell’Aia sulla protezione dei minori e degli adulti, in vigore dal 1° lug. 2009 (RU 2009 3077; FF 2007 2369).
(2) RS 0.211.231.011
(3) RS 0.211.232.1
(4) Nuovo testo giusta l’all. n. 3 della LF del 21 giu. 2013 (Autorit? parentale), in vigore dal 1° lug. 2014 (RU 2014 357; FF 2011 8025).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 85 Legge federale sul diritto internazionale privato (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230001Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit VermögensverwaltungBeschwerde; Beschwerdeführer; Bezirk; Recht; Führers; Schwerdeführers; Beschwerdeführers; Entscheid; Bezirksrat; Aufenthalt; Erwachsene; Erwachsenen; Gewöhnlich; Gewöhnliche; Gewöhnlichen; Beistand; Meilen; Verfahren; Schweiz; Behörde; Aufschiebende; HEsÜ; Behörden; Aufenthaltes; Beistands; Massnahme; International; Person; Vorinstanz
ZHLY200051Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Kinder; Gesuch; Gesuchsteller; Besuch; Brasilien; Woche; Berufung; Richt; Gesuchstellers; Kindern; Eltern; Wochen; Vorinstanz; Verfahren; Betreuung; Partei; Besuche; Schweiz; Verfahren; Parteien; Prozesskosten; Recht; Betreuungs; Krippe; Dergarten; Ttmm; Kindergarten; Beziehung; Elternteil
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2007.00154Sozialhilfe: Einstellung der Alimentenbevorschussung und Rückforderung von bevorschussten Alimenten in der Höhe von Fr. 7'150.-.Scheidung; Massnahmen; Recht; Eheschutz; Scheidungsurteil; Beschwerde; Ausländische; Minderjährigen; Schweiz; Ergänzung; Gericht; Vorsorgliche; Entscheid; Schutz; Sozial; Beschwerdegegnerin; Regel; Gewöhnlichen; Scheidungsurteils; Eltern; Verfügung; Aufenthalt; Eheschutzrichterlich; Eheschutzmassnahmen; Kindes; Regelung; Kommentar; Staat
SOVWBES.2018.158VorsorgeauftragBeschwerde; Beschwerdeführer; Vorsorgebeauftragte; Person; Recht; Interesse; Interessen; Türkei; Wohnung; Entscheid; Vorsorgeauftrag; Schweiz; Erwachsenen; Schulden; Beistand; Beauftragten; Verfahren; Vorsorgebeauftragten; Behörde; Erwachsenenschutz; Zuständigkeit; Massnahme; Verwaltung; Bezahle; Erwachsenenschutzbehörde; Buchhaltung; Liegenschaft; Massnahmen; Anhörung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 56 (5A_331/2015)Art. 64 und 85 Abs. 1 und 3 IPRG; Zuständigkeit für die Beurteilung einer Klage auf Abänderung eines Scheidungsurteils hinsichtlich der Zuteilung des Sorgerechts und der Obhut über die Kinder, wenn die Sache einen Bezug zu einem Staat aufweist, der weder das Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) noch das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen ratifiziert hat. Aufgrund des Verweises in Art. 85 Abs. 1 IPRG, ist das HKsÜ in Angelegenheiten, die einen Bezug zu Nichtvertragsstaaten aufweisen, als nationales Recht anzuwenden (E. 2.1.1-2.1.3). Ist nach keiner Bestimmung dieses Übereinkommens ein Gerichtsstand in der Schweiz begründet, hat der Richter zu prüfen, ob er seine Zuständigkeit auf Art. 85 Abs. 3 IPRG stützen kann (E. 2.1.4).
Regeste b
Art. 7b und 12 Abs. 1 SchlT ZGB; Art. 296 Abs. 2 und 298 Abs. 1 ZGB; Art. 296 Abs. 3 ZPO; anwendbare Grundsätze für die Zuteilung der elterlichen Sorge, wenn der Entscheid über die Abänderung des Scheidungsurteils nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts gefällt wird. Ist aufgrund veränderter Verhältnisse im Sinne von Art. 134 ZGB auf ein die Frage der elterlichen Sorge betreffendes Gesuch um Abänderung des Scheidungsurteils einzutreten, hat das Gericht, das darüber nach Inkrafttreten des neuen Rechts urteilt, von Amtes wegen zu prüfen, ob zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge zu entscheiden ist; unerheblich ist dabei der Zeitpunkt, in welchem die Scheidung ausgesprochen wurde. Zusammenfassung der Kriterien, die es ausnahmsweise gestatten, die alleinige elterliche Sorge zuzuteilen (E. 3).
Autorité; L'autorité; Parentale; Jugement; Enfants; Droit; Suisse; Divorce; Autorités; Protection; Mère; Tribunal; Compétence; Consid; Suisses; Canton; National; Civil; Modification; N'est; L'attribution; Garde; Qu'il; D'une; Espèce; Tunisie; Cantonal; Concernant; Arrêt; Habituelle
142 III 1 (5A_202/2015)Art. 85 Abs. 1 IPRG; Art. 5 des Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 (HKsÜ); Wegzug des Kindes in einen Nichtvertragsstaat. Das Haager Kindesschutzübereinkommen findet auch in Bezug auf Nichtvertragsstaaten Anwendung. Bei Wegzug des Kindes während eines hängigen Verfahrens in einen Nichtvertragsstaat bleibt aber die in der Schweiz begründete Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen bestehen (E. 2.1).
Regeste b
Art. 298 Abs. 1 und Art. 298b Abs. 2 ZGB; Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge. Die Behauptung eines zukünftigen Konfliktes, die aktuelle Auseinandersetzung in einem gerichtlichen Verfahren oder im konkreten Zusammenhang mit einem Wegzug des Kindes rechtfertigen in der Regel nicht die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts (E. 3.3-3.6).
Kindes; Sorge; Eltern; Elterliche; Elterlichen; Sorgerecht; Mutter; Urteil; Elternteil; Konflikt; Katar; Gemeinsame; Vater; Beschwerde; HKsÜ; Sorgerechts; Recht; Verfahren; Zuständigkeit; Wegzug; Alleinzuteilung; Aufenthalt; Verfahrens; Vertragsstaat; International; Regel; Gerichtlichen; Zuständig; Mutter; Zuteilung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4196/2019Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Beschwerde; Beschwerdeführerin; BVGer; Recht; BVGer-act; Zustimmung; Beschwerdeführerinnen; Entscheid; Rechtsvertreter; Vorakten; Ungarn; Ungarische; Erwachsenen; Frist; Zustimmungserklärung; Ungarischen; Beiständin; Verfügung; Partei; Handlungsfähigkeit; Prozessführung; Prozessvoraussetzung; Vertretung; Betreuungsbehörde; Simonius; Schritte; Instruktionsrichter; Eingabe

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kurt SiehrZürcherZürcher Kommentar zum IPRG2004
ürwortend Kommentar, Zürich1993
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