Art. 85 HRegV vom 2023
Art. 85 Öffentliche Urkunde über die Errichtung (1)
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).Die öffentliche Urkunde über die Errichtung muss folgende Angaben enthalten:a. die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie zu deren Vertreterinnen und Vertretern;b. die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Genossenschaft zu gründen;c. die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt sind;d. (1) gegebenenfalls die Tatsache, dass der schriftliche Bericht der Gründerinnen und Gründer über Sacheinlagen der Versammlung bekannt gegeben und von dieser beraten wurde;e. die Wahl der Mitglieder der Verwaltung sowie die entsprechenden Personenangaben;f. die Tatsache, dass die Revisionsstelle gewählt wurde, beziehungsweise den Verzicht auf eine Revision;g. die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer;h. (3) die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.
(1) (2) (2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ([AS 2022 114]). (3) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020 ([AS 2020 971]). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ([AS 2022 114]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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