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Handelsregisterverordnung (HRegV)

Art. 85 HRegV vom 2023

Art. 85 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 85 Öffentliche Urkunde über die Errichtung (1)

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).Die öffentliche Urkunde über die Errichtung muss folgende Angaben enthalten:

  • a. die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie zu deren Vertreterinnen und Vertretern;
  • b. die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Genossenschaft zu gründen;
  • c. die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt sind;
  • d. (1) gegebenenfalls die Tatsache, dass der schriftliche Bericht der Gründerinnen und Gründer über Sacheinlagen der Versammlung bekannt gegeben und von dieser beraten wurde;
  • e. die Wahl der Mitglieder der Verwaltung sowie die entsprechenden Personenangaben;
  • f. die Tatsache, dass die Revisionsstelle gewählt wurde, beziehungsweise den Verzicht auf eine Revision;
  • g. die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer;
  • h. (3) die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.
  • (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).
    (3) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020 (AS 2020 971). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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