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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 847 OR dal 2023

Art. 847 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 847 C. Morte del socio

1 La qualit? di socio si perde con la morte.

2 Lo statuto può tuttavia stabilire che gli eredi sono senz’altro soci.

3 Esso può anche stabilire che gli eredi o uno di essi devono, a domanda scritta, essere riconosciuti come soci in luogo di quello del defunto.

4 La comunione degli eredi deve designare un suo rappresentante nella societ? .


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
108 II 95Ermittlung des Erbschaftsvermögens. Bewertung des Anteilscheines einer Siedlungsgenossenschaft in einem Fall, da die Genossenschaftsstatuten vorsehen, dass ein gesetzlicher Erbe - unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Vorstand - in das Mietverhältnis des Erblassers mit der Genossenschaft eintreten kann. Genossenschaft; Mitglied; Recht; Erben; Mitgliedschaft; Mietvertrag; Erblasser; Erblassers; Mietverhältnis; Nachlass; Anteilschein; Genehmigung; Siedlungsgenossenschaft; Recht; Statuten; Mietvertrages; Vorteil; Gesetzliche; Eintrete; Genossenschaftsmitgliedschaft; Verbundene; Urteil; Vorstand; Eintreten; Genossenschafter; Berufung; Vorinstanz; Miete; Zeitpunkt
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