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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 845 CCS dal 2023

Art. 845 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 845 IV. Alienazione, divisione

Per le conseguenze dell’alienazione e della divisione del fondo valgono le disposizioni relative all’ipoteca.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 845 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRKSK-10-51provisorische RechtsöffnungSchuld; Recht; Beschwerde; Forderung; Schuldbrief; Schuldner; Zahlung; Zahlungsbefehl; Rechtsöffnung; Kündigung; SchKG; Pfand; Betreibung; Gläubiger; Drittpfandeigentümer; Zustellung; Hypothekarverträge; Verhält; Kommentar; Drittpfandeigentümerin; Beschwerdeführer; Schuldbriefforderung; Kommentar; Verwaltungsrat; Zahlungsbefehls; Fällig; Staehlin; Staehlin; Sicherung
GRKSK-10-52provisorische RechtsöffnungSchuld; Recht; Beschwerde; Schuldner; Schuldbrief; Forderung; Zahlung; Zahlungsbefehl; Rechtsöffnung; Kündigung; SchKG; Betreibung; Pfand; Gläubiger; Drittpfandeigentümer; Zustellung; Verhält; Beschwerdeführer; Drittpfandeigentümerin; Kommentar; Kommentar; Schuldbriefforderung; Zahlungsbefehls; Verwaltungsrat; Staehlin; Hypothekarverträge; Fällig; Staehlin; Sicherung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 681Art. 827 und 873 ZGB; Herausgabe eines Schuldbriefs. Der (heutige) Eigentümer einer mit einem Pfandrecht belasteten Liegenschaft hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Schuldbriefs, wenn er im Zeitpunkt der Tilgung der Schuldbriefforderung weder Schuldbriefschuldner noch Drittpfandeigentümer gewesen ist (E. 2.3-2.7). Schuld; Schuldbrief; Eigentümer; Drittpfand; Liegenschaft; Recht; Herausgabe; Urteil; Drittpfandeigentümer; Schuldbriefforderung; Schuldbriefs; Pfandtitel; Schuldner; Forderung; Kaufvertrag; Beklagten; Tilgung; Vorinstanz; Berufung; Pfandrecht; Eigentümerschuldbrief; Getilgt; Appellation; Schuldbriefschuld; Zahlung; Grundpfand; Eltern; Belasteten
101 II 329Art. 1 Abs. 1 und 216 Abs. 1 OR. 1. Auslegung einer Regelung über den Kaufpreis, die eine Übernahme bestehender Grundpfandschulden ausschliesst (Erw. 2). 2. Bei diesem Ergebnis lässt sich nicht sagen, die Pflicht des Verkäufers zur Ablösung der Pfandschulden sei durch die öffentliche Beurkundung des Vertrages nicht gedeckt (Erw. 3). Vertrag; Bestehend; Schuldbrief; Bestehende; Pfand; Verkäufer; Kaufpreis; Bestehenden; Parteien; Schuldbriefe; Grundstück; Liegenschaft; Käufer; Eigentum; Ablösung; Verkäufers; Wille; Belastung; Eigentumsübertragung; Verpflichtung; Willen; Pfandrechte; Juventus; Grundstücke; Beurkundung; Pflicht; Sollte; Schuldbriefen; Vereinbart; Gedeckt
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