Art. 844 III. Stellung des Eigentümers
1 Die Stellung des Eigentümers der Pfandsache, der nicht Schuldner ist, bestimmt sich nach den Vorschriften über die Grundpfandverschreibung.
2 Die Einreden des Schuldners stehen beim Schuldbrief auch dem Eigentümer der Pfandsache zu.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE230005 | Bauhandwerkerpfandrecht | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Eintrag; Eintragung; Streit; Stück; Grundbuch; Frist; Grundstück; Verfahren; Recht; Pfandsumme; Werklohn; Pfandrecht; Bauhandwerkerpfandrecht; Inkl; Partei; Höhe; MwSt; Gericht; Buchamt; Subunternehmer; Vollendung; Rechnung; Werkvertrag; Grundbuchamt; Kündung; Streitberufene; Unternehmer |
SZ | ZK1 2019 7 | Forderung/Haftung für Inhaberschuldbriefe/Herausgabe von Inhaberschuldbriefe | Schuld; Schuldbrief; Schuldbriefe; Neffe; Neffen; Klagte; Berufung; Beklagten; Kredit; Vorinstanz; Geschäft; Bezirksgericht; Urteil; Küssnacht; Sicherung; Verfahren; Berufungsverfahren; Geschäfts; Betrag; überliess; Verwertung; übereignet; Berufungsführerin; Klage; Briefe; Verfügung; Liegenschaft; Schuldbriefen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
123 III 97 | Art. 799 Abs. 2 ZGB; Art. 12 OR. Änderung des Schuldbriefes. Die Kündigungsbestimmungen gehören nicht zu den objektiv wesentlichen Punkten des Pfandvertrages; ihre Begründung und Modifikation bedarf deshalb nicht der öffentlichen Beurkundung (E. 2). | Schuldbrief; Kündigung; Vertrag; Beurkundung; Sicherung; Recht; Parteien; Forderungen; Vereinbarung; Jahreszinsen; LEEMANN; Schuldbriefforderung; Geändert; Objektiv; Schuldbriefe; Verfallene; Urteil; SCHMIDLIN; Fällig; Betreibung; Geregelt; Berner; Abgeändert; Vereinbarungen; Vertrags; Franken; Abgemacht |