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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 842 CCS dal 2023

Art. 842 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 842 I. Scopo; relazione con il credito derivante dal rapporto fondamentale

1 La cartella ipotecaria costituisce un credito personale garantito da pegno immobiliare.

2 Salvo diversa convenzione, il credito risultante dalla cartella ipotecaria sussiste, se del caso, accanto a quello da garantire derivante dal rapporto fondamentale tra il creditore e il debitore.

3 Per quanto concerne il credito risultante dalla cartella ipotecaria, il debitore può opporre al creditore e ai suoi aventi causa che non siano in buona fede le eccezioni personali derivanti dal rapporto fondamentale.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 842 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220133RechtsöffnungBeschwerde; Vorinstanz; Recht; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Verfahren; Original; Rechtsöffnung; Entscheid; Kanton; Betreibung; Partei; Gericht; Bezirksgericht; Ehemann; Urteil; Papier-Inhaberschuldbrief; Unrichtig; Gläubiger; Belegt; Verfügung; Originals; Geschäfts-Nr; Berufung; Schuldbriefs; Parteien; Zürich; Bundesgericht; Unrichtige; Anträge
ZHRT220132RechtsöffnungBeschwerde; Vorinstanz; Recht; Gesuch; Gesuchsgegner; Verfahren; Original; Rechtsöffnung; Entscheid; Kanton; Betreibung; Partei; Gericht; Bezirksgericht; Ehefrau; Urteil; Papier-Inhaberschuldbrief; Unrichtig; Gläubiger; Belegt; Verfügung; Originals; Geschäfts-Nr; Berufung; Schuldbriefs; Parteien; Zürich; Bundesgericht; Unrichtige; Anträge
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 426 (5A_806/2019)
Regeste
Art. 156 Abs. 2 SchKG . Herabsetzung gepfändeter Eigentümer- oder Inhabertitel in der Verwertung? Art. 156 Abs. 2 SchKG ist auf gepfändete Eigentümer- oder Inhabertitel nicht anwendbar, und zwar auch nicht analog (E. 3).
SchKG; Pfändete; Gepfändete; Eigentümer; Beschwerde; Pfändung; Inhabertitel; Betreibung; Gesetzgeber; Schuldbrief; Lücke; Gepfändeten; Verpfändete; Eigentümeroder; Urteil; Faust; Grundstück; Betreibungsamt; Bundesgericht; Problem; Schuldner; Wortlaut; Faustpfand; Auslegung; Obergericht; Grundstücke; Verwertung; Hinweis; Steigerungsbedingungen
145 III 133 (5A_331/2018)Art. 43 Abs. 2 und 3 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Hypothekarobligation auf den Inhaber). Charakterisierung der Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (E. 6.2). Für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Kraftloserklärung führt weder eine grammatikalische (E. 6.3) noch eine historische (E. 6.4) noch eine systematische Auslegung (E. 6.5) von Art. 43 ZPO zu einem klaren Ergebnis. Die teleologische Auslegung spricht indes dafür, die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung wie einen Papier-Schuldbrief zu behandeln (E. 6.6). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich folglich nach Art. 43 Abs. 2 ZPO (E. 6.7). Grundpfandverschreibung; Inhaber; Obligation; Kraftloserklärung; Grundpfandtitel; Grundbuch; Auslegung; Inhaberobligation; Schuldbrief; Wertpapier; Grundpfandtitel; Gericht; Papier-Schuldbrief; Zuständigkeit; Zuständig; Grundpfandrecht; Grundstück; örtliche; Forderung; Kanton; Grundpfandtiteln; Schweiz; Institut; Zivilprozessordnung; Verwendete; Wortlaut; Grammatikalische; Verbrieft; Beschwerde

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Daniel Staehe-linBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch II2015
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