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Constitution fédérale de la Confédération suisse (CCS)

Art. 84 CCS de 2022

Art. 84 Constitution fédérale de la Confédération suisse (CCS) drucken

Art. 84 Transit alpin (1) *

1 La Confédération protège les régions alpines contre les effets négatifs du trafic de transit. Elle limite les nuisances causées par le trafic de transit afin qu’elles ne portent pas atteinte aux êtres humains, aux animaux, aux plantes, ni ? leurs espaces vitaux.

2 Le trafic de marchandises ? travers la Suisse sur les axes alpins s’effectue par rail. Le Conseil fédéral prend les mesures nécessaires. Les dérogations ne sont accordées que si elles sont inévitables. Elles doivent être précisées dans une loi.

3 La capacité des routes de transit des régions alpines ne peut être augmentée. Les routes de contournement qui déchargent les localités du trafic de transit ne sont pas soumises ? cette disposition.

(1) * avec disposition transitoire

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 84 Constitution fédérale de la Confédération suisse (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2004.122Einkommen; Kapitalleistung, SondersteuerSteuer; Fälligkeit; Kapital; Rekurrent; Kapitalleistung; Vorsorge; Pensionskasse; Rekurrenten; Arbeitsverhältnis; Kapitalleistungen; Steuern; Altersleistung; Bundesgesetz; Zeitpunkt; Fällig; Besteuerung; Berufliche; Forderung; Meldung; Arbeitsverhältnisses; Leistung; Auszahlung; Fälligkeitstermin; Beendet; Arbeitgeberin; Steuerjahr; Pensionierung; Gemeinde; Anspruch; Geschuldet
SGEL 2017/41Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Art. 16 Abs. 1 FZV, Art. 3 Abs. 1 BVV3. Anrechnung eines hypothetischen Vorsorgevermögens.In Art. 16 Abs. 1 FZV bzw. Art. 3 Abs. 1 BVV3 ist ein zeitlicher Rahmen für einen möglichen Vorbezug von Vorsorgeguthaben bzw. dem Guthaben der Säule 3a vorgesehen. Innerhalb dieses Rahmens sind die Vorsorgeeinrichtungen bzw. die Anbieter der Säule 3a-Lösungen in ihren Reglementen jedoch bei der Bestimmung des frühestmöglichen Vorbezugszeitpunkts frei. Es liegen keine Reglemente vor. Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Januar 2019, EL 2017/41). Vorsorge; Beschwerde; Freizügigkeit; Beschwerdeführerin; Vermögen; Säule; Beschwerdegegnerin; Bezüger; Reglement; Renten; Vorzeitig; Hypothetische; Beziehe; Möglich; Vorzeitige; Vorsorgeleistung; Reglemente; Beziehen; Vorsorgeleistungen; Vorsorgevermögen; Möglichkeit; Freizügigkeitsguthaben; Versicherte; Vorgesehen; Vorsorgestiftung; Verordnung; Versichert; Angerechnet

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2017/41Entscheid Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Art. 16 Abs. 1 FZV, Art. 3 Abs. 1 BVV3. Anrechnung eines hypothetischen Vorsorgevermögens.In Art. 16 Abs. 1 FZV bzw. Art. 3 Abs. 1 BVV3 ist ein zeitlicher Rahmen für einen möglichen Vorbezug von Vorsorgeguthaben bzw. dem Guthaben der Säule 3a vorgesehen. Innerhalb dieses Rahmens sind die Vorsorgeeinrichtungen bzw. die Anbieter der Säule 3a-Lösungen in ihren Reglementen jedoch bei der Bestimmung des frühestmöglichen Vorbezugszeitpunkts frei. Es liegen keine Reglemente vor. Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Januar 2019, EL 2017/41). Vorsorge; Beschwerde; Freizügigkeit; Freizügigkeits; Rente; Bezug; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Säule; Bezüger; Reglement; Hypothetische; Vorzeitig; Renten; Beziehe; Vorzeitige; Vorsorgeleistung; Beziehen; Vorsorgevermögen; Freizügigkeitsguthaben; Vorsorgeleistungen; Reglemente; Möglichkeit; Vorsorgestiftung; Angerechnet; Verordnung; Vermögens; Ergänzung; EL-Bezüger; Rentenalter
LUA 10 94 95_5Art. 9 und 127 BV; Art. 16 und 37 DBG; Art. 7 Abs. 1 StHG; §§ 23 und 59 Abs. 1 StG. Die einkommenssteuerliche Erfassung von BVG-Rentenzahlungen ist mit der Steuerfreiheit von Ergänzungsleistungen vereinbar (E. 8c/bb/aaa). Unabhängig von einer zivilrechtlichen Zustimmung zur Auszahlung bzw. Verrechnung gelten Rückerstattungen der beruflichen Vorsorgeeinrichtung an die Ausgleichskasse bei der begünstigten Person steuerrechtlich als zugeflossen (E. 8c/bb/ddd). Die in der Form einer einmaligen Zahlung entrichteten, verfallenen BVG-Rentenbetreffnisse stellen eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen dar und sind zum Rentensatz zu erfassen (E. 8d/bb). Voraussetzungen einer Höherveranlagung durch das Gericht vorliegend verneint (E. 8d/dd). Die einkommenssteuerliche Erfassung der Nachzahlung von Versicherungsleistungen ist mit dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und mit dem Anspruch auf willkürfreie Behandlung vereinbar (E. 10). (Teil 5)

Leistung; Beschwerdeführer; Steuer; Rente; Leistungen; Vorsorge; Renten; Besteuerung; Recht; Ergänzungsleistung; Einkommen; Nachzahlung; Ergänzungsleistungen; Ausgleichskasse; Einkünfte; Steuerlich; Beruflichen; Forderung; Einkommens; Luzern; Zufluss; Auszahlung; Rechtlich; Invalidität; Richner; Nachzahlungen; Vorsorgeeinrichtung; Zeitpunkt; Schuld
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 II 13 (1C_521/2011)Art. 20, Art. 43 Abs. 3, Art. 77 Abs. 1 lit. c, Art. 84 Abs. 2 BPR und Art. 11 VPR; Art. 34 BV; Aufhebung einer elektronischen Losziehung im Falle einer Stimmengleichheit von zwei Kandidaten auf derselben Liste anlässlich der Wahl des Nationalrats. Das automatisierte Programm für die Auszählung der Stimmen und die Veröffentlichung der Resultate der Tessiner Wahlen läuft in halbautomatischer Weise ab und nimmt in einem Zuge die Zuordnung der Sitze zu den Kandidaten und eine allfällige Losziehung vor (E. 3). Die Losziehung zwischen zwei Kandidaten, die auf derselben Liste dieselbe Stimmenzahl erreicht haben, wird vom Bundesgericht aufgehoben, weil dieses technische Verfahren vom Bundesrat höchstwahrscheinlich nicht genehmigt worden ist (Art. 84 Abs. 2 BPR; E. 4), ohne die in Art. 20 BPR vorgeschriebene vorgängige Zustimmung des Staatsrats erfolgt ist (E. 5) und nicht dargelegt ist, dass das verwendete elektronische System, anders als eine manuelle Losziehung, beiden Kandidaten effektiv dieselbe Wahrscheinlichkeit (50 %-50 %) garantiert (E. 6). Es wird die Durchführung einer neuen, manuell durchgeführten Losziehung in öffentlicher Sitzung angeordnet (E. 7). Sorteggi; Sorteggio; Federale; Consiglio; Della; Governo; Ottobre; Dell'; Essere; Stato; Decisione; Cantonale; Candidati; Stato; Risultati; Quindi; Elezioni; Informati; Manuale; Poiché; Ambito; Nuovo; Procedura; Programma; Spoglio; Cancelleria; Utili; Sorteggio; Nella; Senza
137 I 305 (1C_549/2010)Beschwerde gegen die Nichtfortführung der (zeitlich befristeten) Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann im Kanton Zug.
Regeste b
Eintretensfragen. Der Kantonsratsbeschluss, mit dem die Weiterführung der Kommission abgelehnt wurde, hat weder rechtssetzende noch rechtsaufhebende Wirkung; Nichteintreten auf den Aufhebungsantrag (E. 1). Eintreten auf den Antrag, der Kanton Zug sei zu verpflichten, die gesetzlichen Grundlagen für eine entsprechende Kommission bzw. Fachstelle zu schaffen (E. 2): Zusammenstellung von Rechtsprechung und Literatur zur unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines Erlasses (E. 2.1-2.3); Regelung in OG und BGG (E. 2.4). Die Beschwerdeführer müssen eine hinreichend bestimmte Handlungspflicht des (kantonalen) Gesetzgebers vertretbar begründen; ob diese wirklich besteht, ist eine materiellrechtliche Frage (E. 2.5). Legitimation (E. 2.6).
Regeste c
Materiellrechtliche Fragen. Auftrag zur tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BV und § 5 Abs. 2 KV/ZG (E. 3.1) sowie dem UNO-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau (CEDAW)(E. 3.2). Ein Ermessensspielraum steht Bund und Kantonen bei der Frage zu, wie sie diesen Auftrag erfüllen, dagegen ist das Ob verfassungs- und völkerrechtlich vorgegeben, solange das Ziel noch nicht erreicht ist (E. 4). Der Kanton Zug ist verpflichtet, einen Ersatz für die bisherige Kommission vorzusehen, indem er regelt, von wem, wie und mit welchen Mitteln der Gleichstellungsauftrag künftig umgesetzt werden soll. Dagegen ist er nicht verpflichtet, eine Gleichstellungskommission weiterzuführen oder eine Fachstelle zu schaffen (E. 5). Nichts anderes ergibt sich aus Art. 2 CEDAW i.V.m. den Allgemeinen Empfehlungen und Abschliessenden Bemerkungen des CEDAW-Ausschusses (E. 6).
Gleichstellung; Kanton; Bundes; Beschwerde; Recht; Kommission; Gesetzgeber; Kantons; CEDAW; Verfassungs; Ausschuss; Bundesgericht; Übereinkommen; Verfassung; Empfehlung; Frauen; Verpflichtung; Kantonsrat; Regierungsrat; Gesetzgebers; Empfehlungen; Erlass; Fachstelle; Beschwerdeführer; Diskriminierung; Gesetzgebung; Massnahme; Schweiz; Staat; Übereinkommens

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2018 III/3SchwerverkehrsabgabeContainer; Transport; Verkehr; Rückerstattung; Container; Verkehrs; Güter; Büro; Schiene; Botschaft; Kombiniert; Votum; Transportgefäss; Bürocontainer; Kombinierte; Strasse; Schwerverkehr; Pauschal; Transport; Abgabe; Kombinierten; Fahrt; Ladebehälter; Zweck; Begleitete; Pauschale; Fahrten; Begleiteten; Abkommen; Transportgefässe
A-2495/2017SchwerverkehrsabgabeTransport; Container; Verkehr; Rückerstattung; Güter; Verkehrs; Abgabe; Beschwerde; Ladebehälter; Schiene; Bürocontainer; Transportgefäss; Strasse; Recht; Kombiniert; Votum; Pauschal; Schwerverkehr; Kombinierte; Botschaft; Zweck; Fahrt; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Fahrten; Begleitete; Transportgefässe; Verlagerung; Pauschale; Kombinierten
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