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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 84 BGG vom 2022

Art. 84 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

2 Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 544 (1B_350/2020)
Regeste
Art. 78 ff., 84 und 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG ; zulässiges Rechtsmittel ans Bundesgericht in Streitfällen über die Parteistellung und Akteneinsicht in einem Strafverfahren bei parallelem Rechtshilfeverfahren. Sind im kantonalen Strafverfahren bei parallelem Rechtshilfeverfahren die Parteistellung sowie die Akteneinsicht möglicher Geschädigter (der um Rechtshilfe ersuchende Staat selbst oder Private mit Verbindung zu diesem) strittig, steht an das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen und nicht die besondere Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Rechtshilfestreitigkeiten offen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 1).
Recht; Beschwerde; Rechtshilfe; Verfahren; Akten; Akteneinsicht; Rechtshilfeverfahren; Bundesgericht; Staat; Sachen; Rechtsmittel; Russische; Staatsanwaltschaft; Geschädigte; Urteil; Entscheid; Parteistellung; Russland; Schweiz; Bundesgerichts; Rechtlich; Russischen; Beschwerdeführer; Rechtsprechung; Verfahren; Angefochten; Geschädigten; Rechtshilfegesuch; Kantons; Untersuchung
145 IV 99 (1C_393/2018)Art. 42 Abs. 2 Satz 2 und Art. 84 BGG. Besonders bedeutender Rechtshilfefall; Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Verfahren; Substanziierung und vorläufige Prüfung der Rüge. Zusammenfassung und Präzisierung der Praxis zu den Eintretensvoraussetzungen des "besonders bedeutenden Falles" (E. 1.1 und 1.2). Widerspruch zwischen (einerseits) dem deutschen und italienischen Gesetzeswortlaut und (anderseits) der französischen Textfassung von Art. 84 Abs. 2 BGG. Massgeblich sind die Fassungen auf Deutsch und Italienisch. Danach kann auch die drohende Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Rechtshilfeverfahren - etwa des rechtlichen Gehörs - einen besonders bedeutenden Fall begründen (E. 1.3). Auf ausreichend substanziierte Vorbringen hin erfolgt (im Rahmen der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzung) eine vorläufige materielle Prüfung der drohenden Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze (E. 1.4 und 1.5). Das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles wurde hier bejaht (E. 2).
Regeste b
Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 12 Abs. 1 und Art. 74a IRSG; Art. 35 Abs. 1 VwVG. Rechtliches Gehör; Begründungspflicht; Treu und Glauben im Rechtshilfeverfahren betreffend Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung. Bei Rechtshilfeentscheiden, die besonders stark in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreifen, ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen erforderlich. Dies gilt namentlich bei Schlussverfügungen betreffend die Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung. Falls sich im hängigen Verfahren entscheiderhebliche neue Gesichtspunkte ergeben, denen die Justizbehörde Rechnung tragen will, kann der Gehörsanspruch gebieten, die Parteien auf diese neuen Prüfungsgesichtspunkte rechtzeitig aufmerksam zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich dazu vernehmen zu lassen. Das rechtliche Gehör ist jedenfalls zu gewähren, wenn die Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht beigezogen wurden, auf die sich die Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten (E. 3.1-3.6).
Regeste c
Art. 2 lit. a, Art. 74a und Art. 80o IRSG. Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung; rechtsstaatliche Mindestanforderungen an das ausländische Einziehungsurteil; Einholung von ergänzenden Informationen bei der ersuchenden Behörde. Art. 74a IRSG zielt darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, dass die Einziehung aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der EMRK festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht, und der ausländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public noch den international gewährleisteten Menschenrechten widerspricht. Ausgeschlossen ist hingegen eine materielle inhaltliche Kontrolle des ausländischen Einziehungsurteils (E. 3.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen, die das Einziehungsurteil grundsätzlich erfüllen muss, zählt insbesondere der Anspruch betroffener Konteninhaber auf rechtliches Gehör. Nötigenfalls kann die ersuchende Behörde aufgefordert werden, Belege für die Einhaltung der fraglichen Verfahrensgarantien einzureichen (E. 3.3).
Verfahren; Beschwerde; Rechtshilfe; Behörde; Verfahrens; Entscheid; Gehör; Einziehung; Ersuchende; Bundesgericht; Verfahren; Bedeutend; Bedeutende; Beschwerdeführerin; Rechtshilfeverfahren; Verfahrensgrundsätze; Konten; Elementare; Einziehungsurteil; Urteil; Vorinstanz; Verletzung; Partei; Ausländische; Focht; Herausgabe; Türkische; Schlussverfügung; Vermögenswerte; Ersuchenden

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1883/2021AmtshilfeSteuer; Amtshilfe; Beschwerde; Recht; Person; Urteil; Informationen; Niederländische; Liste; Beschwerdeführer; Amtshilfeersuchen; Daten; Behörde; Ersuchen; Staat; Schweiz; Listen; Ersuchende; Verfahren; Vorliege; Personen; CH-NL; Niederlande; Vorliegende; Niederländischen; Verfahren; Niederlanden; BVGer; Ersuchte
A-1679/2021AmtshilfeBeschwerde; Person; Informationen; Steuer; Beschwerdeführer; Konto; Urteil; Ersuchende; Personen; Verfahren; Über; Behörde; Recht; Staat; Amtshilfe; StAhiG; Übermittlung; Ersuchenden; BVGer; Voraussichtlich; Kontoinhaber; Vorinstanz; Wirtschaftlich; Kontoinhaberin; Sachverhalt; Erheblich; Account; Bundesgericht; Sind

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2023.6Beschwerde; Recht; Rechtshilfe; Staat; Verfahren; Ersuchen; Beschwerdeführerin; Behörde; Ersuchende; Entscheid; Verfahrens; Verfahren; Verfahrensakten; Bundesgericht; Verfahrensakten; Gericht; Rechtshilfeersuchen; Ersuchenden; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Venezolanische; Bundesstrafgerichts; Behörden; Schlussverfügung; Laute; Lautend; Unterlagen; Limited; Konto
BG.2023.14Recht; Beschwerde; Rechtshilfe; Staat; Behörde; Limited; Ersuchende; Ersuchen; Beschwerdeführerin; Konto; Venezolanische; Verfahren; Ersuchenden; Darlehen; E-G; Gericht; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Beschuldigte; Unterlagen; Rechtshilfeersuchen; Behörden; Handlung; BG-RVUS; Sachverhalt; Verdacht; Verfahrens; Gelder; Entscheid
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