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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 84 ATSG vom 2022

Art. 84 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 84 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

3 Artikel 83 Absatz 2 tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.

BRB vom 11. Sept. 2002Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2003
Art. 83 Abs. 2: 1. März 2001


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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