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Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS)

Art. 83 VTS vom 2022

Art. 83 Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) drucken

Art. 83 Allgemeine Anforderungen an Fahrzeugalarmsysteme

1 Fahrzeugalarmsysteme (FAS) sind fest eingebaute Einrichtungen, die Schutz vor Einwirkungen am oder im Fahrzeug bieten und der widerrechtlichen Verwendung eines damit ausgerüsteten Fahrzeuges entgegenwirken sollen. Sind sie nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 oder dem UNECE-Reglement Nr. 97 oder Nr. 116 genehmigt, so müssen sie den Artikeln 83–88 entsprechen. (1)

2 Ein FAS muss mindestens das Öffnen einer Fahrzeugtüre, der Motorhaube oder des Deckels des Kofferraumes feststellen und ein akustisches Warnsignal auslösen können.

3 Zulässig sind zusätzliche Komponenten wie «Ultraschall-Innenraumsensoren», «Infrarot-Innenraumsensoren», «Wegfahrsperren», «Neigungsgeber» und «Panikalarmfunktionen».

4 Nicht zulässig sind FAS, die während der Fahrt auf Motor, Getriebe, Bremsanlage oder Lenkung einwirken können, und Komponenten, die auf Erschütterungen des Fahrzeuges reagieren.

5 Das FAS muss bezüglich Betriebssicherheit folgenden Anforderungen genügen:

  • a. der Einbau darf die Betriebssicherheit des damit ausgerüsteten Fahrzeuges nicht beeinträchtigen;
  • b. eine Funktionsstörung des FAS darf keinen Einfluss auf die Betriebssicherheit des Fahrzeuges haben;
  • c. die Einzelteile des FAS und die damit verbundenen Komponenten müssen so gebaut und im Fahrzeug untergebracht sein, dass das Risiko einer Ausserbetriebssetzung oder Zerstörung von nicht berechtigter Seite her möglichst klein ist.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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