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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 82a ATSG vom 2022

Art. 82a BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 82a (1) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2019

Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden gilt das bisherige Recht.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). Berichtigung der RedK der BVers vom 19. Mai 2021, publiziert am 18. Juni 2021 (AS 2021 358).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 82a BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRS 2022 13AHV-BeiträgeEinsprache; Verfügung; Einspracheentscheid; Ausgleichskasse; Dezember; Beschwerde; Verfügungen; Rechtsmittel; Anhänge; Partei; Erhoben; Bundes; Januar; Versicherungsgericht; Wiedererwägung; Verfahren; Erlassen; Zuständig; Verwaltungsgericht; Betreffend; Kosten; Rechtsmittelbelehrung; November; Versicherungsträger; Gemäss; Kantons; Parteien; Gemäss
GRS 2020 136Rückforderung von Leistungen nach AVIG (Einstellung in der Anspruchsberechtigung)Schwer; Beschwerde; September; Einsprache; Arbeit; Verfügung; Arbeitslosen; Einspracheentscheid; Beschwerdeführer; Rückforderung; Anspruch; Beschwerdegegner; Gemäss; Sicher; August; Oktober; November; Anspruchsberechtigung; Einstellung; Rückforderungs; Angefochten; Betreffend; Graubünden; Urteil; Ed-act; Einstelltage; Entsprechend; Vorliegend; Arbeitslosenentschädigung; Arbeitslosenkasse
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRS 2020 60Versicherungsleistungen nach UVG
GRS 2020 137Versicherungsleistungen nach UVG
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