Art. 825 V. Abfindung
1 Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so hat er Anspruch auf eine Abfindung, die dem wirklichen Wert seiner Stammanteile entspricht.
2 Für das Ausscheiden auf Grund eines statutarischen Austrittsrechts können die Statuten die Abfindung abweichend festlegen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LA210006 | Arbeitsrechtliche Forderung | Kläger; Arbeit; Beklagte; Vorinstanz; Berufung; Beklagten; Gesellschaft; Rechtlich; Klägers; Subordination; Rechtliche; Subordinationsverhältnis; Partei; Behauptung; Gesellschafter; Dezember; Gesellschaftsrechtlich; Zwischen; Oktober; Könne; Behauptungen; Gesellschaftsrechtliche; Beweis; Verfahren; Behaupte; Tätig; Zeitraum; Gewesen |
ZH | HE140448 | Organisationsmangel | Revision; Anspruch; Gesellschafter; Beklagten; Begehren; Revisionsstelle; Abfindung; Stammanteile; Gericht; Wirklichen; Schwerde; Ordentliche; Rechtlich; Betrag; Ausgeschiedene; Beruft; Verlangen; Einsetzung; Ausbezahlt; Gesellschafterversammlung; Schränkte; Finanziellen; Handelsgericht; Geschäftsjahr; Kantons; Fehlt; Werthaltigkeit; Auszahlung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 505 (4A_209/2021) | Regeste Art. 783 und 822 OR ; Erwerb eigener Stammanteile; Austritt. Würde das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH dazu führen, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von über 35 % des Stammkapitals hielte, ist der Austritt nicht zu bewilligen (E. 1-6). | Gesellschaft; Stammanteil; Gesellschafter; Stammanteile; Austritt; Stammkapital; Gesellschafters; Recht; Beschwerde; Stammkapitals; Austritts; Ausschluss; Abfindung; Ausscheiden; Beschwerdeführer; Kapital; Erwerb; Nennwert; GmbH; Handelsregister; Gericht; Grenze; Austretenden; Auflösung; Beschwerdegegnerin; Botschaft; Lösung; GmbH-Recht; Herabsetzung |