Art. 822 B. Ausscheiden von Gesellschaftern
1 Ein Gesellschafter kann aus wichtigem Grund beim Gericht auf Bewilligung des Austritts klagen.
2 Die Statuten können den Gesellschaftern ein Recht auf Austritt einräumen und dieses von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AVI 2007/77 | Entscheid Art. 31 Abs. 3 lit. c: Arbeitgeberähnliche Stellung nach tatsächlichem Rücktritt als Geschäftsführer - und als blosser Minderheitsgesellschafter (10 %) - nicht mehr gegeben, zumal die Gesellschaft den Betrieb definitiv aufgegeben hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2008, AVI 2007/77). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Gesellschaft; Gesellschafter; Geschäftsführer; Handelsregister; Anspruch; Stellung; Arbeitgeberähnliche; Beteiligung; Kurzarbeit; Selbst; Betrieb; Rücktritt; Beschwerdegegnerin; Weiter; Einsprache; Arbeitnehmer; Eingetragen; Tätig; Entscheid; Liquidation; Gallen; Geschäftsführung; Versicherte; Nehmen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AVI 2007/77 | Entscheid Art. 31 Abs. 3 lit. c: Arbeitgeberähnliche Stellung nach tatsächlichem Rücktritt als Geschäftsführer - und als blosser Minderheitsgesellschafter (10 %) - nicht mehr gegeben, zumal die Gesellschaft den Betrieb definitiv aufgegeben hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2008, AVI 2007/77). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Gesellschaft; Gesellschafter; Geschäftsführer; Handelsregister; Anspruch; Stellung; Arbeitgeberähnliche; Kurzarbeit; Betrieb; Rücktritt; Beschwerdegegnerin; Arbeitnehmer; Liquidation; Einsprache; Entscheid; Arbeitslosenentschädigung; Auszugehen; Gallen; Geschäftsführung; Selbstständige; Statuten; Gericht; Handelsregisteramt; Beschwerdeführers; Liegende; Löschung; Erwägungen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 505 (4A_209/2021) | Regeste Art. 783 und 822 OR ; Erwerb eigener Stammanteile; Austritt. Würde das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH dazu führen, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von über 35 % des Stammkapitals hielte, ist der Austritt nicht zu bewilligen (E. 1-6). | Gesellschaft; Stammanteil; Gesellschafter; Stammanteile; Austritt; Stammkapital; Gesellschafters; Recht; Beschwerde; Stammkapitals; Austritts; Ausschluss; Abfindung; Ausscheiden; Beschwerdeführer; Kapital; Erwerb; Nennwert; GmbH; Handelsregister; Gericht; Grenze; Austretenden; Auflösung; Beschwerdegegnerin; Botschaft; Lösung; GmbH-Recht; Herabsetzung |
89 II 133 | Ausschliessung aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 822 Abs. 3 OR). Der Richter darf einen Gesellschafter auf Begehren der Gesellschaft aus wichtigen Gründen ausschliessen, auch wenn die vermögensrechtlichen Folgen dieser Massnahme (Art. 822 Abs. 4 OR) nicht zum Gegenstand des Prozesses gemacht worden sind. | Gesellschaft; Ausschliessung; Gesellschafter; Schloss; Herabsetzung; Stammkapital; Ausgeschlossenen; Obergericht; Recht; Gesellschaftsvermögen; Urteil; Vorschriften; Stammkapitals; Abfindung; Prozesses; Richter; Vermögensrechtliche; Klägers; Widerklage; Gesellschafters; Verhältnis; Festzusetzen; Stammanteil; Bundesgericht; Mitgliedschaft; Leistung; Gesellschaft; Beschränkter; Haftung |