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Codice di procedura civile (CPC)

Art. 82 CPC dal 2023

Art. 82 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 82 Procedura

1 La parte che intende proporre azione di chiamata in causa deve farne istanza nell’ambito della risposta alla petizione o nell’ambito della replica nel processo principale. Le conclusioni ch’essa si propone di opporre al terzo denunciato devono essere indicate e succintamente motivate.

2 Il giudice d? alla controparte e al terzo denunciato l’opportunit? di presentare le proprie osservazioni.

3 Se l’azione di chiamata in causa è ammessa, il giudice determina il momento e l’estensione del pertinente scambio di scritti; è fatto salvo l’articolo 125.

4 La decisione circa l’ammissibilit? dell’azione è impugnabile mediante reclamo.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 82 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP160047StreitverkündungsklageRecht; Beschwerde; Verfahren; Dungsklage; Streitverkündungsklage; Gericht; Klage; SchKG; Vorinstanz; Betreibung; Aberkennungsklage; Ntgeltliche; Verfahrens; Partei; Entscheid; Unentgeltliche; Streitberufene; Rechtsmittel; Beantragt; Rechtspflege; Streitwert; Beschwerdeverfahren; Eventualiter; Anträge; Sozialhilfe; Klägers; Gemeinde; Akten; Entschädigung
ZHHG160059Forderung aus VersicherungsvertragKlage; Eventualiter; Anspruch; Verfahren; Gericht; Klagt; Arbeitsunfähigkeit; Streitwert; Streitgenosse; Eintritt; Streitgenossen; Invalidität; Rente; Eventualiter; Streitgenossenschaft; Klagten; Partei; Entscheid; Rechtsbegehren; Hauptklage; Streitverkündungsklage; Eventuelle; Kommentar; Verfahrens; Zeitpunkt; Abweisung; Parteien; Öffentlichkeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 290 (5A_1018/2019)
Regeste
Art. 82 ZPO ; Zulassung der Streitverkündungsklage. Zur Rechtsnatur des Entscheids, mit dem das Gericht die Streitverkündungsklage zulässt (E. 4.3).
Streitverkündungsklage; Zulassung; Beschwerde; Entscheid; Bezifferung; Berufung; Urteil; Zivilprozessordnung; Bezirksgericht; Kantonsgericht; Berufen; Beschwerdeführer; Gericht; Zulassungsverfahren; Vormundschaftsamt; Schriftenwechsel; Zivilprozessordnung; Partei; Klage; Streitberufene; Rechtsbegehren; Streitverkündende; Verfügung; Zwischenentscheid; Begehren; Kommentar; Bundesgericht
143 III 106 (4A_271/2016)Art. 81 f. ZPO; Art. 106 ff. ZPO; Kostenverlegung im Streitverkündungsprozess. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen von Streitverkündungsklagen bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen von Art. 106 ff. ZPO (E. 5.2); bei Abweisung der Hauptklage ist auch die Streitverkündungsklage abzuweisen und die Prozesskosten des Streitverkündungsprozesses sind der Streitverkündungsklägerin aufzuerlegen (E. 5.3).
Streit; Streitverkündung; Streitverkündungsklage; Streitverkündungsprozess; Vorinstanz; Recht; Streitverkündungsklägerin; Hauptklage; Klage; Partei; Prozesskosten; Bedingte; Zivilprozess; Hauptklägerin; Streitverkündungsprozesses; Unterliegende; Auferlegt; Hauptprozess; Beklagten; Recht; Zivilprozessordnung; Regelung; Aufzuerlegen; Liquidation; Ansprüche; Abweisung; Aufl

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schwander Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2013
SCHWANDER Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2011
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