KVG Art. 82 - Besondere Amts- und Verwaltungshilfe

Einleitung zur Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 82 KVG vom 2026

Art. 82 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 82 (1) Besondere Amts- und Verwaltungshilfe

In Abweichung von Artikel 33 ATSG (2) geben die Versicherer den zuständigen Behörden auf Anfrage kostenlos die notwendigen Auskünfte und Unterlagen für:

  • a. (3)

    die Ausübung des Rückgriffsrechts nach Artikel 79a;

  • b.

    die Festsetzung der Prämienverbilligung.

  • (1) Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).
    (2) SR 830.1
    (3) Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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