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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 82 KVG vom 2023

Art. 82 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 82 (1) Besondere Amts- und Verwaltungshilfe

SR 830.1In Abweichung von Artikel 33 ATSG geben die Versicherer den zuständigen Behörden auf Anfrage kostenlos die notwendigen Auskünfte und Unterlagen für:

  • a. (2) die Ausübung des Rückgriffsrechts nach Artikel 79a;
  • b. die Festsetzung der Prämienverbilligung.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    125 V 249Art. 93 AHVG: Kostenlosigkeit einer Rechtskraftbescheinigung. Eine Rechtskraftbescheinigung ist für den Bezug der Beiträge erforderlich, weshalb die Gerichte verpflichtet sind, den Ausgleichskassen die Auskunft über den Eintritt der Rechtskraft des eine Beitragsforderung betreffenden Rechtsöffnungsentscheides kostenlos zu erteilen und zu bescheinigen.
    Auskunft; Ausgleichskasse; Betreibung; Rechtskraft; Ausgleichskassen; SchKG; Beiträge; Rechtskraftbescheinigung; Kostenlos; Auskunfts; Bezug; Auskünfte; Unterlagen; Verwaltungs; Rekursbehörde; Erteilen; Rechtsöffnungsentscheid; Gerichte; Sind; Richter; Hinterlassenenversicherung; Schwyz; Hinweisen; Vorinstanz; Festsetzung; Beitragsbezug; Auskünften; Wird; Leistung
    123 V 290Art. 41 Abs. 3 KVG; Art. 97 ff., Art. 128 OG. Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung von Art. 41 Abs. 3 KVG sind sozialversicherungsrechtlicher Natur im Sinne von Art. 128 OG und daher letztinstanzlich durch das Eidg. Versicherungsgericht zu beurteilen. Art. 41 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1 und 2 KVG; Art. 103 lit. a, Art. 132 OG; Art. 98a Abs. 3 OG. Partei im Streit um die Differenzzahlung nach Art. 41 Abs. 3 KVG ist neben dem Wohnkanton als Pflichtigem in erster Linie der Versicherte als Schuldner der Vergütung der vom Spital erbrachten Leistungen (System des Tiers garant). Parteistellung kommt auch dem Versicherer zu, wenn er gemäss Vereinbarung mit dem Spital die gesamte Vergütung schuldet oder wenn er als Garant dem Spital die Rechnung bezahlt hat (System des Tiers payant). Art. 41 Abs. 3 KVG; Art. 80 ff. KVG. Die Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens zur Geltendmachung und allenfalls gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Wohnkanton des Versicherten aufgrund von Art. 41 Abs. 3 KVG ist grundsätzlich Sache der Kantone. Dabei handelt es sich um selbständiges kantonales Verfahrensrecht, dessen Verletzung grundsätzlich nicht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden kann. Art. 41 Abs. 3 KVG; Art. 132 und 134 OG; Art. 156 OG. - Bei der Differenzzahlung des Wohnkantons nach Art. 41 Abs. 3 KVG handelt es sich um zweckgebundene finanzielle Leistungen im Sinne des Subventionsrechts, welche nicht unter den Begriff der Versicherungsleistungen nach Art. 132 OG fallen. - Bestätigung der Praxis, wonach dem unterliegenden Kanton keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Art. 41 Abs. 3 KVG; Art. 25 Abs. 2 lit. e, Art. 34 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und 4 KVG; Art. 39 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 Satz 1 KVG. Die Ausgleichspflicht des Wohnkantons besteht grundsätzlich auch, wenn der Versicherte in der halbprivaten oder privaten Abteilung untergebracht ist; es genügt, dass das Spital bzw. die betreffende Abteilung als Leistungserbringer im Sinne von Art. 39 Abs. 1 KVG zugelassen ist und die Behandlung in einem ausserkantonalen Spital aus medizinischen Gründen notwendig war. Grundlage für die Bemessung der Differenzzahlungspflicht des Wohnkantons bilden die Tarife für die allgemeine Abteilung für ausserkantonale Patienten und für die Einwohner des Kantons, in dem das Spital liegt. Spital; Kanton; Wohnkanton; Abteilung; Kantonale; Ausserkantonale; Tarif; Differenz; Stationär; Behandlung; Wohnkantons; Stationäre; Kantons; übernahm; Kostenübernahme; Recht; Versicherer; Differenzzahlung; Verfahren; Privat; Ausserkantonalen; Spitals; Beschwerde; Leistungen; Kantone; Verwaltungsgericht; Obligatorischen; Tarife

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-2079/2016Tarife des Gesundheitsfachpersonals (ausser Ärzte)Tarif; Leistung; Beschwerde; Taxpunktwert; Bundes; Urteil; Vorinstanz; Leistungs; Beschwerdeführerin; Bundesverwaltungsgericht; Kanton; Beschwerdeführerinnen; Leistungen; Verfahren; Spital; Physiotherapie; Kantons; Ambulante; Spitäler; Beschluss; Preis; Medikamente; Recht; Partei; Daten; Medikamenten; Leistungserbringer; Tarifsuisse; Verfahrens; Beilage
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