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Loi fédérale sur le droit international privé (LDIP)

Art. 82 LDIP de 2023

Art. 82 Loi fédérale
sur le droit international privé (LDIP) drucken

Art. 82 II. Droit applicable 1. Principe

1 Les relations entre parents et enfant sont régies par le droit de l’État de la résidence habituelle de l’enfant.

2 Toutefois, si aucun des parents n’est domicilié dans l’État de la résidence habituelle de l’enfant et si les parents et l’enfant ont la nationalité d’un même État, le droit de cet État est applicable.

3 Les dispositions de la présente loi relatives au nom (art. 33, 37 ? 40), ? la protection des mineurs (art. 85) et aux successions (art. 90 ? 95) sont réservées.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 82 Loi fédérale sur le droit international privé (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE210056EheschutzGesuch; Gegner; Suchsgegner; Gesuchsgegner; Kinder; Lichen; Unterhalt; Partei; Unterhalts; Parteien; Koste; Eltern; Einkommen; Recht; Monatlich; Woche; Gesuchsgegners; Über; Unterhaltsbeiträge; Elternteil; Kindes; Vorinstanz; Geraden; Beruf; Rechne; Prot; Tochter; Obhut; Kontakt
ZHLC210009Abänderung des ScheidungsurteilsKläger; Kinder; Beklagte; Unterhalt; Vorinstanz; Rechtlichen; Berufung; Belgien; Beklagten; Barbedarf; Minimum; Einkommen; Enzminimum; Tenzminimum; Existenzminimum; Familienrechtliche; Kosten; Partei; Klägers; Rechts; Familie; Parteien; Betreibungsrechtliche; Januar; Gleich; Bedarf; Betreibungsrechtlichen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2013/17Entscheid Auszahlung eines Todesfallkapitals aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge (Überobligatorium) an ein in Österreich lebendes minderjähriges Kind.Prüfung der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts: Das st. gallische Versicherungsgericht ist zur Beurteilung der Streitigkeit zuständig. Betreffend die Anspruchsprüfung ist Schweizer Recht anwendbar. Betreffend die Frage der befreienden Tilgung der Schuld der Vorsorgeeinrichtung ist jedoch österreichisches Recht massgebend. Die Vorsorgeeinrichtung hat bei Auszahlung an die Mutter des Kindes ihre (sich aus der in Österreich geltenden Rechtslage ergebenden) Sorgfaltspflichten nicht genügend beachtet. Sie hat nicht schuldbefreiend geleistet. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Juli 2015,BV 2013/17.)Entscheid vom 31. Juli 2015BesetzungVizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Tobias BoltGeschäftsnr.BV 2013/17ParteienA. ,Klägerin,vertreten durch Rechtsanwalt I. , Mag., Kirchstrasse 4,AT-6900 Bregenz,gegenB. ,Beklagte,vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Bürki Sonderegger, Auerstrasse 2, Postfach 91, 9435 HeerbruggGegenstandForderung (Todesfallkapital zu Gunsten von
  1. )Sachverhalt
Recht; Todesfall; Todesfallkapital; Gericht; Vorsorge; Klägers; Auszahlung; Schweiz; österreichische; Zahlung; Person; Mutter; Schweizer; Schuldbefreiend; Todesfallkapitals; Klagt; Minderjährig; Anspruch; Beruflich; Minderjährige; Beklagten; Kindes; Leistung; Betrag; Berufliche; Personalvorsorgestiftung; Klage; österreichischen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 456 (5A_10/2014)Art. 82 und 84 SchKG; Art. 16 IPRG; Rechtsöffnungsverfahren; Feststellung ausländischen Rechts. Es obliegt dem Betreibenden, soweit dies von ihm zumutbarerweise verlangt werden kann, den Inhalt ausländischen Rechts zu ermitteln, vorliegend hinsichtlich der Fälligkeit der Forderung (E. 2). Droit; Consid; étranger; établi; Partie; Suisse; Mainlevée; Contenu; Arrêt; établir; Parties; Poursuivant; Canton; Applicable; N'est; Anglais; Elles; être; Poursuivi; Cit; Qu'il; Novembre; Opposition; Quant; Requête; Séquestre; Prêt; D'établir; Matière; Mesure

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1853/2008RenteSorge; Beschwerde; Erziehung; Erziehungsgutschrift; Beschwerdeführer; Eltern; Erziehungsgutschriften; Verheiratet; Elterliche; Anspruch; Recht; Anrechnung; Sorgerecht; Unverheiratet; Unverheiratete; Schweiz; Gemeinsame; Deutschland; Schweizer; Tochter; Altersrente; Sexies; Einkommen; Schweizerischen; Einsprache; Partei; Verheirateten; Zustand
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