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Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA)

Art. 82 LPGA dal 2022

Art. 82 Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA) drucken

Art. 82 Disposizioni transitorie

1 Le disposizioni materiali della presente legge non sono applicabili alle prestazioni correnti e alle esigenze fissate prima della sua entrata in vigore. Su richiesta le rendita d’invalidit? o per superstiti ridotte o rifiutate in seguito a colpa dell’assicurato saranno tuttavia riesaminate e, se necessario, fissate nuovamente secondo l’articolo 21 capoversi 1 e 2, al più presto a partire dall’entrata in vigore della presente legge.

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(1) Abrogato dal n. II 38 della LF del 20 mar. 2008 concernente l’aggiornamento formale del diritto federale, con effetto dal 1° ago. 2008 (RU 2008 3437; FF 2007 5575).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 82 Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB160024SchadenersatzBerufung; Berufungsklägerin; Schaden; Erwerbs; Leistung; Berufungsbeklagte; Leistungen; Herung; Erwerbsausfall; Vorinstanz; Recht; Haushalt; Beklagten; Haushalts; Berufungsbeklagten; Haushaltschaden; Anspruch; Erwerbsausfalls; Erwerbsausfallschaden; Tenvorrecht; Quotenvorrecht; Person; Schadens; Sozialversicherung; Haftung; IV-Leistungen; Sachlich
SGUV 2014/76Entscheid Prüfung der Versicherteneigenschaft (selbständige/unselbständige Tätigkeit). Vorliegend fehlt der Nachweis für unselbständige Tätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 2017, UV 2014/76). Beschwerde; Beschwerdeführer; Unfall; UV-act; Beschwerdegegnerin; Versicherung; Selbständig; Versicherte; Versichert; Schreiben; Unfalls; Winterthur; Tätig; Leistungen; Weiter; Januar; Zeitpunkt; Gegeben; Selbständige; Unfallversicherung; Sprach; Partei; Arbeitgeber; Nehmen; Spital; Gericht; Kanton; IV-act
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2014/76Entscheid Prüfung der Versicherteneigenschaft (selbständige/unselbständige Tätigkeit). Vorliegend fehlt der Nachweis für unselbständige Tätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 2017, UV 2014/76). Beschwerde; Beschwerdeführer; Unfall; UV-act; Beschwerdegegnerin; Versicherung; Selbständig; Unfalls; Melde; Winterthur; Leistungen; Zeitpunkt; Akten; Recht; Selbständige; Unfallversicherung; IV-act; Partei; Obligatorisch; Versicherungen; Spital; Gallen; Arbeitgeber; Gemeldet; Wohnsitz; Gericht; Selbständiger; Maurer; Ausgleichskasse; Vertreten
SGUV 2006/16Entscheid Art. 18 UVG, Art. 11 UVV: Anerkennung der Unfallkausalität durch die Beschwerdegegnerin im Verfahren. Rückweisung zur Prüfung des Rentenanspruchs. Kostenüberwälzung für das von der leistungsansprechenden Person in Auftrag gegebene medizinische Gutachten (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 19. Februar 2008, UV 2006/16). Beschwerde; Linke; Handgelenk; Linken; Unfall; Beschwerden; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Abklärung; Gutachten; Nacken; Beurteilung; Swica; Rechte; Bericht; Medas; Abklärungen; Partei; Rechten; Rente; Sturz; ärztlich; Handgelenks; Degenerativ; Schmerzen; Stehende; Unfälle; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsfähigkeit; Unfalls
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 II 187 (8C_470/2009)Art. 20 Abs. 1 VG; Schadenersatzansprüche der Witwe eines Asbestopfers; Beginn der absoluten Verwirkung. Die absolute Verwirkungsfrist von zehn Jahren beginnt entsprechend dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 VG mit dem Tag der schädigenden Handlung bzw. Unterlassung mit der Konsequenz, dass der Schadenersatzanspruch vor Eintritt des Schadens - hier Ausbruch der Krankheit/Tod - verwirkt sein kann (E. 7). Dem steht Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht entgegen (E. 8.2). Recht; Schaden; Recht; Verjährung; Bundes; Rechtlich; Verwirkung; Rechtliche; Schadenersatz; Opfer; Handlung; Bundesgericht; Beschwerde; Erhalte; Schädigende; Schadens; Rechts; Verhalten; Schädigenden; Frist; Erfolg; Rechtlichen; Verfahren; Genugtuung; Haftung; Verjährungs; Rechtsprechung; Asbest; Opferhilfe
134 V 315 (9C_852/2007)Art. 21 Abs. 1 ATSG; Art. 7 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV; Art. 133 StGB; Kürzung oder Verweigerung von Geldleistungen. Begriff des Verschuldens, das zu einer Leistungskürzung oder sogar zur Verweigerung der Leistung führen kann (E. 4.5.1.1). Verweigerung der ganzen Rente im Falle eines Versicherten, welcher bei einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen zwei Personengruppen mit Einsatz von Schusswaffen schwere Kopfverletzungen erlitt (E. 2 und 4.5.3). Beschwerde; Leistung; Verhalten; Beschwerdeführer; Person; Verschulden; Kürzung; Schwere; Leistungskürzung; Verweigerung; Vorsätzlich; Rechtliche; Versicherung; IV-Stelle; Auseinandersetzung; Invalidität;Rente; Recht; Schweren; Objektiv; Rechtlichen; Schusswaffen; Ausübung; Herbeiführung; Fälle; Invalidenversicherung; Geldleistungen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6825/2018Wirtschaftliche LandesversorgungKlagte; Schaden; Recht; Klagten; Beklagten; Pflicht; Bundes; Versicherung; Partei; Verjährung; Klage; Versicherbar; Verein; Schadens; Parteien; Zeitpunkt; Unversicherbare; Grundstück; Mitglied; Beweis; Statuten; Bundesverwaltungsgericht; Pflichtlagerhaltung; Eigenschaden; Eintritt; Forderung; Kanton; Regulativ

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
KIESER Kommentar zum ATSG2015
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