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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 817OR from 2023

Art. 817 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 817 IX. Liability

The company is liable for losses or damage caused by unauthorised acts carried out in the exercise of his business activities by a person authorised to manage or represent the company.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
101 III 99Konkursaufschub (Art. 725 Abs. 4 OR). Verrechnung im Nachlassverfahren (Art. 316m SchKG und Art. 32 VNB). 1. Die Bewilligung des Konkursaufschubes ist amtlich zu publizieren (Erw. 4). 2. Wird die Publikation des Konkursaufschubes unterlassen, so ist für den Ausschluss der Verrechnung gemäss Art. 316m SchKG und Art. 32 VNB die tatsächliche Kenntnis des Gläubigers vom Konkursaufschub massgebend (Erw. 5). Konkurs; Konkursaufschub; Verrechnung; SchKG; Konkursaufschubes; Publikation; Bekanntmachung; Nachlassstundung; Handelsgericht; Gläubiger; Konkurseröffnung; Verrechnungsverbot; Zeitpunkt; Handelsgerichts; Forderung; Handelsgerichtspräsident;Bewilligung; Gesetzgeber; Urteil; Recht; Kredit; Berufung; Widemann; Bundesgericht; Aufschub; Banken
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