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Obligationenrecht (OR)

Art. 811 OR vom 2023

Art. 811 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 811 III. Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung

1 Die Statuten können vorsehen, dass die Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung:

  • 1. bestimmte Entscheide zur Genehmigung vorlegen müssen;
  • 2. einzelne Fragen zur Genehmigung vorlegen können.
  • 2 Die Genehmigung der Gesellschafterversammlung schränkt die Haftung der Geschäftsführer nicht ein.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 811 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGAHV 2010/27 und KZL 2010/14Entscheid Art. 52 AHVG, Art. 47 lit. d aKZG, Art. 25 lit. c FamZG. Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters für nicht geleistete bundes- und kantonalrechtliche Beiträge sowie für nicht an den berechtigten Arbeitnehmer weitergeleitete Kinderzulagen. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2011, AHV 2010/27 und KZL 2010/14). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 11. August 2011 in Sachen A. , Beschwerdeführer, Rekurrent, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichs- und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Vorinstanz, betreffend Schadenersatzforderung (i.S. B. GmbH in Konkurs) bundesrechtlicher Streitwert: Fr. 27'263.25 kantonalrechtlicher Streitwert: Fr. 7'689.85 Sachverhalt: Schaden; Beschwerde; Gesellschaft; Schadenersatz; Beschwerdeführer; Beiträge; Betreffen; Betreffend; Arbeitgeber; Gegnerin; Beschwerdegegnerin; Liegen; Kantonalrechtliche; Kinderzulagen; September; Grobfahrlässig; Führen; Mahnung; Verfahren; Erhalten; Verschulden; Entgangene; Geltend; Schadenersatzforderung; Vorliegen; Gesellschafter; Bundesrechtliche; Verhalten; Beschwerdeführers
    SGAVI 2007/77Entscheid Art. 31 Abs. 3 lit. c: Arbeitgeberähnliche Stellung nach tatsächlichem Rücktritt als Geschäftsführer - und als blosser Minderheitsgesellschafter (10 %) - nicht mehr gegeben, zumal die Gesellschaft den Betrieb definitiv aufgegeben hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2008, AVI 2007/77). Beschwerde; Beschwerdeführer; Gesellschaft; Gesellschafter; Geschäftsführer; Handelsregister; Anspruch; Stellung; Arbeitgeberähnliche; Beteiligung; Kurzarbeit; Selbst; Betrieb; Rücktritt; Beschwerdegegnerin; Weiter; Einsprache; Arbeitnehmer; Eingetragen; Tätig; Entscheid; Liquidation; Gallen; Geschäftsführung; Versicherte; Nehmen

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGAHV 2010/27 und KZL 2010/14Entscheid Art. 52 AHVG, Art. 47 lit. d aKZG, Art. 25 lit. c FamZG. Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters für nicht geleistete bundes- und kantonalrechtliche Beiträge sowie für nicht an den berechtigten Arbeitnehmer weitergeleitete Kinderzulagen. Keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2011, AHV 2010/27 und KZL 2010/14). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 11. August 2011 in Sachen A. , Beschwerdeführer, Rekurrent, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichs- und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Vorinstanz, betreffend Schadenersatzforderung (i.S. B. GmbH in Konkurs) bundesrechtlicher Streitwert: Fr. 27'263.25 kantonalrechtlicher Streitwert: Fr. 7'689.85 Sachverhalt: Schaden; Beschwerde; Gesellschaft; Schadenersatz; Beschwerdeführer; Beiträge; Arbeitgeber; Recht; Gegnerin; Beschwerdegegnerin; Hafte; Bundes; Kinderzulagen; Kantonalrechtliche; Grobfahrlässig; Verschulden; Organ; Verfahren; Mahnung; Entgangene; Bundesrechtliche; Schadenersatzforderung; Beschwerdeführers; Verhalten; Gesellschafter; Einsprache; Verantwortlichen; Auszugehen; Bundes; Schadenersatzpflicht
    SGAVI 2009/75Entscheid Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG. Analoger Leistungsausschluss bei Arbeitslosenentschädigung aufgrund der Eigenschaft als Ehegatte einer arbeitgeberähnlichen Person und zusätzlich wegen eigener materieller Organstellung. Art. 15 Abs. 1 AVIG. Verneinung der Vermittlungsfähigkeit, wenn die versicherte Person so eng mit einer Unternehmung verbunden ist, dass kein Interesse an einer Daueranstellung hat. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. April 2010, AVI 2009/75) Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführer; Anspruch; Person; Beschwerdeführers; Entscheid; Stellung; Arbeitgeberähnliche; Vermittlungsfähig; Arbeitslosenentschädigung; Vermittlungsfähigkeit; Rechtsvertreter; Antrag; Arbeitgeber; Beschwerdegegner; Arbeitnehmer; Arbeitslosenversicherung; Anspruchs; Organ; Ehegattin; Geschäftsführer; Firma; Kurzarbeit; Einsprache; Anspruchsberechtigung; Betrieb; Zwischenverdienst; Meldete
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 V 200 (8C_621/2018)Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG; kein Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Arbeitslosenentschädigung. Festhalten an der Rechtsprechung, wonach sich der massgebliche Einfluss eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin einer GmbH nach schweizerischem Recht (mit oder ohne Geschäftsführerfunktion) bereits aus der Gesellschafterstellung an sich ergibt (E. 4.1-4.5). Diese Rechtsprechung zur arbeitgeberähnlichen Stellung der Gesellschafter einer GmbH nach schweizerischem OR gilt auch für die Gesellschafter einer GmbH nach deutschem GmbHG (E. 4.6). Gesellschaft; Gesellschafter; Recht; Deutsche; Beschwerde; Einfluss; Entscheid; Geschäftsführer; Gesellschafterversammlung; GmbHG; Arbeitgeberähnliche; Beschwerdeführer; Stellung; Rechtsprechung; Arbeitslosenentschädigung; Gesellschafters; Stammanteil; Geschäftsführung; Anspruch; Vorinstanz; Deutschem; Entscheidungen; Sozialversicherung; übertrag; Schweizerischem; Person; Einflussnahme; Urteil
    81 II 544Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 814 OR). Gesetzlich ist es zulässig, die einem Gesellschafter der GmbH. durch Gesellschaftsbeschluss übertragene Geschäftsführung und Vertretung ohne wichtigen Grund zu entziehen.
    Gesellschaft; Geschäftsführung; Gesellschafter; Wichtigen; Gesellschaftsbeschluss; Gesellschaftern; übertragen; Vertretung; Statuten; Entzug; Gründen; GmbH; Geschäftsführer; Bryner; übertragene; Personen; Gesellschaftsrechtliche; Widerruflich; Entziehen; Entzogen; Regelung; Beschluss; Kollektivgesellschaft; Beklagten; Anspruch; Nichtgesellschafter; Übertragung; Abberufung; Gesellschafters

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-7311/2010Markenschutz (Übriges)Marke; Beschwerde; Übertragung; Beschwerdeführerin; Unwiderruflich; Erklärung ;unwiderrufliche; Partei; fig; ALPENSWISS; Alpen; Recht; Käse; Alpenswiss; Vorinstanz; Eintrag; unwiderruflichen; Beschwerdegegnerin; Verfügung; Eintragung; Vertretung; Gesellschaft; Genüge; Parteien; Antrag; Firma; Markenübertragung; MSchV; Inhaber
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