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Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS)

Art. 81 VTS vom 2022

Art. 81 Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) drucken

Art. 81 (1) Scheibenwischer, Scheibenwaschanlage, Defroster und Ventilation

1 Windschutzscheiben, über die der Führer oder die Führerin nicht leicht hinwegsehen kann, müssen mit kräftigen Scheibenwischern, die ein ausreichendes Sichtfeld bestreichen, und mit einer Scheibenwaschanlage versehen sein.

2 Die Scheibenwischer müssen selbsttätig wirken und mindestens 40 einfache Bewegungen pro Minute ausführen können.

3 In geschlossenen Führerkabinen muss eine Vorrichtung (Defroster, Ventilation) das Beschlagen oder Vereisen der Windschutzscheibe während der Fahrt mindestens im Wirkungsbereich der Scheibenwischer verhindern.

(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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