Art. 81 Festsetzung der Entschädigung
1 Bei der Festsetzung der Entschädigung gelten die Artikel 42, 43 Absätze 1 und 1bis, 44 Absatz 1, 45–47, 49 und 53 des Obligationenrechts (OR) (1) sinngemäss.
2 Bei der Haftung des Lehrpersonals oder der Schutzdienstpflichtigen werden ausserdem ihr Verhalten im Dienst, ihre finanziellen Verhältnisse und die Art des Dienstes berücksichtigt.
(1) SR 220