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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG)

Art. 81 BZG vom 2023

Art. 81 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 81 Festsetzung der Entschädigung

1 Bei der Festsetzung der Entschädigung gelten die Artikel 42, 43 Absätze 1 und 1bis, 44 Absatz 1, 45–47, 49 und 53 des Obligationenrechts (OR) (1) sinngemäss.

2 Bei der Haftung des Lehrpersonals oder der Schutzdienstpflichtigen werden ausserdem ihr Verhalten im Dienst, ihre finanziellen Verhältnisse und die Art des Dienstes berücksichtigt.

(1) SR 220

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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