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Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA)

Art. 81 LPGA de 2022

Art. 81 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA) drucken

Art. 81 Dispositions finales Exécution

Le Conseil fédéral est chargé de l’exécution de la présente loi. Il édicte les dispositions nécessaires.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 81 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2017.61Ergänzungsleistungen AHVBeschwerde; Einsprache; Beschwerdegegnerin; Begründung; Frist; Beschwerdeführer; Verfügung; Vermögens; AK-Nr; Ausgleichskasse; Eintreten; Solothurn; Müsse; Ehefrau; Materiell; Bundesgericht; Nichteintretensentscheid; Enthalte; Belege; Einnahmen; Anrechenbare; Treten; Antrag; Arbeit; Hypothetisch; Sozialversicherung; Urteil; Vermögensverzicht; Einspracheentscheid
SOVSBES.2016.131Eintreten auf EinspracheBeschwerde; Einsprache; Beschwerdeführer; Verfügung; Recht; Beschwerdegegnerin; Begründung; AK-Nr; Beschwerdeführers; Eintreten; Bundesgericht; Ergänzung; Urteil; Nichteintreten; Nachfrist; Anspruch; Ergänzungsleistung; Frist; Bundesgerichts; Nichteintretens; Enthalte; Ehefrau; Solothurn; Gericht; Verfahren; Einnahmen; Rente; Ausgleichskasse; Materiell

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2017/42Entscheid Auslegung einer Eingabe mit dem Ergebnis der Qualifikation als Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung und als Erlassgesuch. Aufhebung des Einspracheentscheids betreffend Erlass und Rückweisung zum Entscheid über die Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2019, EL 2017/42 und EL 2017/43). Beschwerde; Recht; Rückforderung; Einsprache; Beschwerdeführerin; Verfügung; Trete; Beschwerdegegnerin; Erlass; Sozialversicherungsanstalt; Ergänzungsleistung; Berechnung; Bezüger; Fehler; Jährlich; Bezügerin; Wiedererwägung; Durchführungsstelle; Anspruch; Rückforderungsverfügung; Sozialversicherungsanstalt/; Rechtsvertreter; Entscheid; EL-Bezüger; Bundesgericht; Erlassgesuch; Korrekt; EL-Durchführungsstelle; EL-Bezügerin; Ergänzungsleistungen
SGAVI 2011/46 + 2011/51Entscheid Art. 37 Abs. 4 ATSG; Art. 23 Abs. 3bis AVIG; Art. 38 AVIV. Auslegung von Art. 23 Abs. 3bis AVIG und Art. 38 AVIV. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei einer Stiftung fällt unter den Begriff der arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinn von Art. 23 Abs. 3bis AVIG und wird ab dem 1. April 2011 nicht mehr als Beitragszeit berücksichtigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Januar 2012, AVI 2011/46 und 2011/51).Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg-Haltinner, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiberin Beatrice RohnerEntscheid vom 4. Januar 2012in SachenA. ,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Fässler, Unterer Graben 1, 9001 St. Gallen,gegenKantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendArbeitslosenentschädigung (Beitragszeit) und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im EinspracheverfahrenSachverhalt: Beschwerde; Massnahme; Beschwerdeführer; Recht; Arbeitsmarktliche; Massnahmen; Stiftung; Beitragszeit; Verfahren; Arbeitsmarktlichen; Unentgeltliche; Arbeitslosenentschädigung; Finanziert; Integration; Anspruch; Finanzierte; Arbeitslosenversicherung; Beschwerdegegnerin; Finanzierten; Bundesrat; Integrationsmassnahme; Rechtsverbeiständung; Person; Teilnahme; Einsprache; Zweck; Integrationsmassnahmen; Vertrag; Verordnung; Verfügung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 V 407Art. 9b ELG, Art. 97 AHVG und Art. 54 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ATSG; Art. 97 Abs. 2 und 4 lit. b AHVG (je in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 27 Abs. 1 ELV und Art. 47 Abs. 1 AHVG (je in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung), Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 49, 52 und 56 ATSG: Aufschiebende Wirkung. Einsprachen gegen Verfügungen und Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Erw. 3).
Beschwerde; Aufschiebende; Verfügung; Verfügungen; Rente; Ergänzungsleistung; Einsprache; Rückerstattung; Ergänzungsleistungen; Unrechtmässig; Recht; Rückforderung; Verwaltung; Hinweis; Bezogener; Renten; Erlass; Beschwerden; Gerichtet; Verwaltungs; Einspracheentscheide; Leistung; Entziehen; Aufschiebenden; Leistungen; Geldleistung; Entzogen; Ausgleichskasse; Rechtskräftig
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