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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 808 ZGB vom 2023

Art. 808 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 808 a. Untersagung und Selbsthilfe

1 Vermindert der Eigentümer den Wert der Pfandsache, so kann ihm der Gläubiger durch das Gericht jede weitere schädliche Einwirkung untersagen lassen.

2 Der Gläubiger kann vom Gericht ermächtigt werden, die zweckdienlichen Vorkehrungen zu treffen, und kann solche auch ohne Ermächtigung vornehmen, wenn Gefahr im Verzug ist.

3 Er kann für die Kosten der Vorkehrungen vom Eigentümer Ersatz verlangen und hat dafür an dem Grundstück ein Pfandrecht. Dieses Pfandrecht entsteht ohne Eintragung im Grundbuch und geht jeder eingetragenen Belastung vor. (1)

4 Ist der Betrag des Pfandrechts höher als 1000 Franken und wird dieses nicht innert vier Monaten nach Abschluss der Vorkehrungen in das Grundbuch eingetragen, so kann es Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht entgegengehalten werden. (2)

(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
(2) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
121 III 242Doppelaufruf; Art 812 Abs. 2 ZGB, Art. 142 SchKG. Wenn zugunsten von Nachbargrundstücken und zulasten des zu versteigernden Grundstückes im öffentlichen Recht begründete Ausnützung übertragen worden ist, so wird der Bestand der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung durch die Zwangsverwertung nicht erschüttert; und es ist deshalb undenkbar, dass das Grundstück an der Steigerung einmal mit und einmal ohne Berücksichtigung der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung ausgerufen wird. Eigentumsbeschränkung; öffentlichrechtliche; Grundstück; Ausnützung; Grundpfand; öffentlichrechtlichen; Schuldbetreibung; Konkurs; Recht; Aufsichtsbehörde; Kreditanstalt; Auflage; Grundbuch; Ausnützungsverbot; Doppelaufruf; Vorliegenden; Grundstückes; Grundpfandgläubiger; Zwangsverwertung; Steigerung; SchKG; Schweizerischen; Schuldbetreibungs; Ausnützungsziffer; Verbindung; Steigerungsbedingungen; Konkurskammer; Beschwerde; Unterrheintal
105 IV 39Art. 221, 222 StGB. Schädigung eines andern. Geschädigt im Sinne dieser Bestimmungen ist nicht der Versicherer des Brandobjekts, hingegen ein Hypothekargläubiger durch die Beeinträchtigung des Pfandobjekts (E. 2a und b). Der Vorsatz der Brandstiftung (Art. 221) setzt voraus, dass der Täter oder Anstifter die Schädigung eines andern zum vornherein erkannt und bewusst in Kauf genommen hat (E. 2c).
Brand; Schädigung; Pfand; Brandstiftung; Hypothekargläubiger; Beschwerdeführer; Vorsatz; Versicherer; Schaden; Anstiftung; Wertverminderung; Verurteilung; Vorinstanz; Beeinträchtigung; Erwägungen; Objektiv; Pfandes; Kantons; Urteil; Brandobjekts; Betruges; Schuldig; Tretenen; Kantonsgericht; Täter; Bewusst; Erkannt; Nichtigkeitsbeschwerde; Genommen
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