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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 805 CCS dal 2023

Art. 805 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 805 I. Estensione della garanzia

1 Il pegno immobiliare grava sul fondo con tutte le sue parti costitutive e gli accessori.

2 Sono ritenuti accessori gli oggetti che nell’atto costitutivo del pegno e nel registro fondiario sono menzionati come tali, così le macchine od il mobilio di un albergo, finché non sia dimostrato che per disposizione di legge non può esser loro attribuita questa qualit? .

3 Sono riservati i diritti dei terzi sugli accessori.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 805 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS110119Festsetzung des ZugehörsBeschwerde; Zugehör; Betreibung; Verfügung; SchKG; Betreibungsamt; Entscheid; Nichtig; Nichtigkeit; Zugehörs; Beschwerdeführerin; Liegenschaft; Aufsichtsbehörde; Nichtig; Betreibungsamtliche; Festsetzung; Konkurs; Schuldbetreibung; Bezirksgericht; Zuständigkeit; Verfahren; Schuldbetreibungs; Urteil; Kantonale; Akten; Beschwerdegegner; Gepfändet; Interesse; Konkurssachen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
104 III 28Zugehöreigenschaft von Hotelmobiliar (Art. 644/645 ZGB). - Tragweite einer Anmerkung im Grundbuch, die sich auf das Mobiliar eines inzwischen abgerissenen Hotels bezieht (E. 2). - Klarer Wille des Eigentümers, das Mobiliar als Zugehör des Hotels zu betrachten (E. 3). Hotel; Zugehör; Mobiliar; Fuchs; Wille; Hotelmobiliar;Willen; Grundbuch; Liegenschaft; Anmerkung; Crédit; Foncier; Continental; Vaudois; Eigentümer; Baukredit; Urteil; Hotels; Zugehöreigenschaft; Berufung; Schuldbrief; Willens; Grundbuchanmerkung; Zugehöranmerkung; Restaurant; Zeitpunkt; Hauptsache; Angeschafft; Lausanne
100 Ia 348Art. 4 und 22ter BV. Abbruch einer widerrechtlich erstellten Baute; staatliche Ersatzvornahme; Deckung der Kosten. 1. Legitimation (Erw. 1b). 2. Zuständigkeit zur Anordnung der Ersatzvornahme (Erw. 2). 3. Zu den Abbrucharbeiten gehört auch die Herstellung eines ordnungsgemässen Terramzustandes (Erw. 3). 4. Sicherstellung der Kosten der Ersatzvornahme. Umfang von gesetzlichen Grundpfandrechten. Unzulässige Geltendmachung eines staatlichen Pfandrechtes am Abbruchmaterial (Erw. 4). Regierungsrat; Abbruch; Beschwerde; Ersatzvornahme; Beschwerdeführer; Schmid; Beschluss; Kanton; Material; Gesetzliche; Abbruchmaterial; Baute; Grundpfandrecht; Recht; Bundesgericht; Behörde; Forderung; Einwohnerrat; Verfügung; Terrain; Gemeinde; Halle; Ordnete; Baumaterial; Pfandrecht; Firma; Willkür; Beschlusses
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