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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 80 IPRG vom 2023

Art. 80 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 80 2. Heimatzuständigkeit

Hat weder das Kind noch der beklagte Elternteil Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz und ist einer von ihnen Schweizer Bürger, so sind die Gerichte am Heimatort zuständig.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 80 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC210026Abänderung ScheidungsurteilBerufung; Beklagte; Verfügung; Vorinstanz; Gerichts; Entscheid; Beklagten; Vi-Urk; August; Berufungsverfahren; Britische; Verfahren; Ziffer; Parteien; Begründet; Gültig; Antrag; Angefochtene; Zürich; Hängig; Britischen; Vorinstanzliche; Zustellung; Beschwerde; Klägerin; Entgegen; Abänderung; Gerichte
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