Art. 80 2. Heimatzuständigkeit
Hat weder das Kind noch der beklagte Elternteil Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz und ist einer von ihnen Schweizer Bürger, so sind die Gerichte am Heimatort zuständig.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC210026 | Abänderung Scheidungsurteil | Berufung; Beklagte; Verfügung; Vorinstanz; Gerichts; Entscheid; Beklagten; Vi-Urk; August; Berufungsverfahren; Britische; Verfahren; Ziffer; Parteien; Begründet; Gültig; Antrag; Angefochtene; Zürich; Hängig; Britischen; Vorinstanzliche; Zustellung; Beschwerde; Klägerin; Entgegen; Abänderung; Gerichte |