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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG)

Art. 80 BZG vom 2023

Art. 80 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 80 Haftung gegenüber Bund, Kantonen und Gemeinden

1 Das Lehrpersonal sowie die Schutzdienstpflichtigen haften für den Schaden, den sie Bund, Kantonen oder Gemeinden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Pflichten unmittelbar zufügen.

2 Sie sind für das ihnen übergebene Material verantwortlich und haften für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden.

3 Die Rechnungsführer und -führerinnen sind für die Rechnungsführung, die ihnen anvertrauten Gelder und Mittel sowie deren vorschriftsgemässe Verwendung verantwortlich. Sie haften für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Schaden; das Gleiche gilt für Kontrollorgane für das Rechnungswesen, wenn sie ihre Kontrollpflichten verletzen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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