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Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Art. 8 SVG vom 2023

Art. 8 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 8 Ausrüstung

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger.

2 Er trifft dabei die Anordnungen, die der Sicherheit im Verkehr dienen, sowie der Vermeidung von Lärm, Staub, Rauch, Geruch und andern schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Fahrzeugbetriebes. Er beachtet zudem die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen. (1)

3 Er trägt den Bedürfnissen einer militärischen Verwendung der Fahrzeuge angemessen Rechnung.

(1) Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4487; BBl 2001 1715).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 430Art. 60 OR und Art. 83 Abs. 1 SVG, Art. 2 ZGB. Verjährung von zivilrechtlichen Ansprüchen aus strafbarer Handlung. Rechtsmissbräuchliche Verjährungseinrede. Wird die Verjährung durch eine richterliche Verfügung unterbrochen, nachdem die (absolute) strafrechtliche Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist, löst dies nur eine neue zivilrechtliche, nicht eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist aus (E. 1). Rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Verjährung (E. 2)? Verjährung; Recht; Rechtliche; Verjährungsfrist; Rechtlichen; Handlung; Unterbrechung; Zivilrechtliche; Recht; Längere; Bundesgericht; Verfolgungsverjährung; Verfahren; Vorinstanz; Klage; Sistierung; Verjährungseinrede; Auslegung; Frist; Handlungen; Entscheid; Unfall; Verjährungsunterbrechende; Baren; Bezirksgericht; Beklagten; Verfahrens; Schaden; Sistierungsverfügung
127 II 289Art. 135 Abs. 1 und 3 MG; Verhältnis der Haftung des Bundes nach Militärgesetz zur Haftung nach Militärversicherungsgesetz. Gemäss Art. 135 Abs. 3 MG richtet sich die Haftung des Bundes bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, nach diesen Bestimmungen. Ausschluss der Haftung nach Militärgesetz, wenn die Militärversicherung Leistungen erbringt (E. 2)? Rechtsnatur der Militärversicherung; sie weist zwar Elemente des (Sozial-)Versicherungsrechts, aber massgeblich auch Elemente des Staatshaftungsrechts/Haftpflichtrechts auf. Die Bestimmungen des Militärversicherungsgesetzes sind daher "andere Haftungsbestimmungen" gemäss Art. 135 Abs. 3 MG und schliessen die Haftung nach Militärgesetz aus (E. 3b und d). Es liegen diesbezüglich keine Gründe für eine Praxisänderung vor (E. 3a und c). Militärversicherung; Bundes; Haftung; Beschwerde; Leistung; Beschwerdeführer; Leistungen; Haftpflicht; Militärversicherungsgesetz; Schaden; Dienst; Versicherung; Haftungsbestimmungen; Unfall; Bundesgesetz; Militärgesetz; Bestimmungen; Militärversicherungsgesetzes; MAESCHI; Urteil; Bundesgericht; Armee; RUMO-JUNGO; Beantragt; Praxis; Rechtsgleichheitsgebot; Lehnt; Schädigung
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