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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 8 IPRG vom 2023

Art. 8 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 8 VII. Widerklage

Das Gericht, bei dem die Hauptklage hängig ist, beurteilt auch die Widerklage, sofern zwischen Haupt- und Widerklage ein sachlicher Zusammenhang besteht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 8 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG130105Einhaltung von Fristen, Widerklage am Handelsgericht des Kantons Zürich gegen einen nicht im Handelsregister eingetragenen KlägerWiderklage; Handel; Handelsgericht; Klage; Zuständigkeit; Sachlich; Recht; Sachliche; Gericht; Partei; Recht; Beklagten; Parteien; Hauptklage; Handelsgerichts; Sachlichen; Handelsregister; Klagen; Darlehen; Zusammenhang; Eingabe; Zuständig; Voraussetzung; Kanton; Verfahren; Konnexität

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 190 (4A_444/2018)Art. 31 ZPO; Art. 113 IPRG; Gerichtsstand am Erfüllungsort. Ein Vertrag kann mehrere charakteristische Leistungen im Sinne von Art. 31 ZPO und Art. 113 IPRG beinhalten. Anwendung auf die Planung und Bauleitung in einem Architektenvertrag (E. 2-4). Leistung; Charakteristisch; Vertrag; Charakteristische; Gericht; Erfüllungsort; Zivil; Gerichtsstand; Leistungen; Botschaft; Beschwerde; Schweiz; Zuständigkeit; Recht; Partei; Schweizer; Zivilprozessordnung; Vertrags; Zuständig; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Kanton; Erbringen; Hinweis; Hinweisen; Architekten
143 III 237 (5A_151/2017)Art. 5 Abs. 2 HEsÜ; Aufrechterhaltung der schweizerischen Zuständigkeit bei Wegzug in einen Nichtvertragsstaat. Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Nichtvertragsstaat gilt für hängige Verfahren der Grundsatz der perpetuatio fori (E. 2.3 und 2.5). HEsÜ; Erwachsene; Erwachsenen; Erwachsenenschutz; Beschwerde; Aufenthalt; Zuständigkeit; Kindes; Vertragsstaat; Gewöhnliche; Gewöhnlichen; HKsÜ; Beschwerdeführer; Recht; Verfahren; Perpetuatio; Bericht; Zuständig; Spanien; Haager; Wegzug; Schutz; International; Behörden; Übereinkommen; Nichtvertragsstaat; Erwachsenenschutzverfahren; Stuttgart; Internationale; Hängige

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
STEPHEN V. BERTI, LORENZ DROESEBasler Kommentar, Internationales Privatrecht2013
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