Art. 79c Schadenregulierung (1)
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2 Die dreimonatige Frist beginnt für die mit der Schadenersatzforderung konkret geltend gemachten Ansprüche mit dem Eingang der Ersatzforderung bei der vom Geschädigten angegangenen Stelle.
3 Nach Ablauf der dreimonatigen Frist beginnt die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen. Weitergehende Ansprüche des Geschädigten bleiben vorbehalten.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 222; BBl 2002 4397).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | HG.2010.440 | Entscheid Art. 58 SVG. Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug teils auf dem Trottoir und teils auf der Strasse kurzzeitig anhält, um einen Beifahrer aussteigen zu lassen, haftet aus Betriebsgefahr, wenn ein Radfahrer mit dem stillstehenden Fahrzeug kollidiert. Bestimmung der Haftungsquote unter Berücksichtigung des Verschuldens des Radfahrers. Art. 72 VVG. Kein Regressrecht des Zusatzversicherers nach VVG bei fehlendem Verschulden des Fahrzeuglenkers. Art. 79c Abs. 3 SVG. Neben dem Schadenzins ist kein zusätzlicher Regulierungszins geschuldet (Handelsgericht des Kantons St. Gallen, 8. November 2012, HG.2010.440). | Fahrzeug; Radfahrer; Klägerin; Halten; Verkehr; Stehen; Stehende; Beklagte; Unfall; Schaden; Lenker; Klägerinnen; Lieferwagen; Verschulden; Strasse; Fahren; Radfahrers; Liegen; Nachfolgende; Kläg; Stehenden; Betrieb; Unterbrochen; Schadens; Regress; Klägact; Fahrzeuge; Abstand |