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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 79a StGB vom 2023

Art. 79a Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 79a Gemeinnützige Arbeit (1)

1 Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht, so kann auf sein Gesuch hin in der Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden:

  • a. eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten;
  • b. eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten; oder
  • c. eine Geldstrafe oder eine Busse.
  • 2 Die gemeinnützige Arbeit ist ausgeschlossen für den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe.

    3 Die gemeinnützige Arbeit ist zugunsten von sozialen Einrichtungen, Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftigen Personen zu leisten. Sie wird unentgeltlich geleistet.

    4 Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe, einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe bei Übertretungen.

    5 Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Frist von höchstens zwei Jahren, innerhalb der er die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat. Bei gemeinnütziger Arbeit zum Vollzug einer Busse beträgt die Frist höchstens ein Jahr.

    6 Soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen oder nicht innert Frist leistet, wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen oder die Geldstrafe oder die Busse vollstreckt.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 79a Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRKSK 2022 40definitive RechtsöffnungBeschwerde; Recht; Rechtsöffnung; Arbeit; Beschwerdeführer; Busse; Gemeinnützige; Kanton; Graubünden; Entscheid; Definitive; Befehl; Regionalgericht; Verfahren; Betreibung; Beschwerdeverfahren; Eingabe; Zuzüglich; Parteien; Höhe; Verzugszins; SchKG; Zahlung; Engiadina; Sachverhalt; Müstair; Streitwert; Bestritten; Recht; Geleistet
    BESK 2022 184Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 17. März 2022

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSVD.2021.107 (AG.2021.421)VollzugsbefehlRekurrent; Urteil; Vollzug; Rekurs; Rekurrenten; Gemäss; Werden; Gerichts; Justizvollzug; Basel-Stadt; Vorliegend; Verwaltungsgericht; Urteile; Freiheitsstrafe; Worden; Stehenden; Massnahmen; Verfügung; Strafe; Lassen; Beschwerde; Bundesgericht; Abteilung; Kanton; Erwägungen; Einreise; Strafbefehl; Rechtsmittel; Vorliegende; Massnahmenvollzug
    BSVD.2021.38 (AG.2021.258)Vollzugsbefehl (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)Rekurrent; Februar; Vollzug; Rekurs; Werden; Rekurrenten; Verfügung; Vollzugsbehörde; Schreiben; Eingabe; Strafbefehl; Verfahren; Verwaltungsgericht; Datiert; Behörde; Vorliegend; Zuständig; Verfahrens; Gemäss; Rechtsmittel; Beschwerde; Geldstrafe; Freiheitsstrafe; Vorliegenden; Angefochtene; Massnahmenvollzug; Oktober; Zuständige; Basel-Stadt; Welche
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