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Obligationenrecht (OR)

Art. 795 OR vom 2023

Art. 795 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 795 I. Nachschüsse 1. Grundsatz und Betrag

1 Die Statuten können die Gesellschafter zur Leistung von Nachschüssen verpflichten.

2 Sehen die Statuten eine Nachschusspflicht vor, so müssen sie den Betrag der mit einem Stammanteil verbundenen Nachschusspflicht festlegen. Dieser darf das Doppelte des Nennwertes des Stammanteils nicht übersteigen.

3 Die Gesellschafter haften nur für die mit den eigenen Stammanteilen verbundenen Nachschüsse.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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