Art. 79 I. Zuständigkeit
1 Für Klagen betreffend die Beziehungen zwischen Eltern und Kind, insbesondere betreffend den Unterhalt des Kindes, sind die schweizerischen Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, am gewöhnlichen Aufenthalt des beklagten Elternteils zuständig.
2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Namen (Art. 33, 37–40), den Schutz Minderjähriger (Art. 85) und das Erbrecht (Art. 86–89) sind vorbehalten.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LE210046 | Eheschutz | Gesuch; Suchsgegner; Gesuchsgegner; Partei; Kinder; Unterhalt; Unterhalts; Parteien; Betreuung; Recht; Einkommen; Berufung; Woche; Vorinstanz; Unterhaltsbeiträge; Obhut; Wochen; Schweiz; Wegzug; Recht; Teuer; Europa]; [Staat; Schen; Betreuungsunterhalt; Über; Monatlich; Besuch; Dispositiv; Sonntag |
ZH | LC220007 | Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils | Berufung; Unterhalt; Recht; Scheidung; Unterhalts; Verfahren; Amtsgericht; Partei; Abänderung; Parteien; Kinder; Berufungsklägerin; Scheidungsurteil; Deutsche; Kindes; Ergänzung; Entscheid; Berufungsbeklagte; Emmendingen; Amtsgerichts; Kindesunterhalt; Bezirksgericht; Gericht; Regelung; LugÜ; Deutschland; Seligenstadt; Scheidungsurteils; Eheliche; Klage |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | BV 2013/17 | Entscheid Auszahlung eines Todesfallkapitals aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge (Überobligatorium) an ein in Österreich lebendes minderjähriges Kind.Prüfung der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts: Das st. gallische Versicherungsgericht ist zur Beurteilung der Streitigkeit zuständig. Betreffend die Anspruchsprüfung ist Schweizer Recht anwendbar. Betreffend die Frage der befreienden Tilgung der Schuld der Vorsorgeeinrichtung ist jedoch österreichisches Recht massgebend. Die Vorsorgeeinrichtung hat bei Auszahlung an die Mutter des Kindes ihre (sich aus der in Österreich geltenden Rechtslage ergebenden) Sorgfaltspflichten nicht genügend beachtet. Sie hat nicht schuldbefreiend geleistet. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Juli 2015,BV 2013/17.)Entscheid vom 31. Juli 2015BesetzungVizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Tobias BoltGeschäftsnr.BV 2013/17ParteienA. ,Klägerin,vertreten durch Rechtsanwalt I. , Mag., Kirchstrasse 4,AT-6900 Bregenz,gegenB. ,Beklagte,vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Bürki Sonderegger, Auerstrasse 2, Postfach 91, 9435 HeerbruggGegenstandForderung (Todesfallkapital zu Gunsten von
| Recht; Todesfall; Todesfallkapital; Gericht; Vorsorge; Klägers; Auszahlung; Schweiz; österreichische; Zahlung; Person; Mutter; Schweizer; Schuldbefreiend; Todesfallkapitals; Klagt; Minderjährig; Anspruch; Beruflich; Minderjährige; Beklagten; Kindes; Leistung; Betrag; Berufliche; Personalvorsorgestiftung; Klage; österreichischen |
BS | VD.2019.24 (AG.2019.515) | Akteneinsicht | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beigeladene; Beigeladenen; AaO; Akteneinsicht; Kindes; Person; Interesse; Verfahren; Beschwerdeführers; Besondere; Auflage; Gemäss; Personen; Adresse; Entscheid; Einsicht; Werden; Rechts; Akteneinsichtsrecht; Mutter; Aktenstück; Anspruch; Kommentar; Wohnsitz; Zuständig; Kommentar; Schutzwürdig; Interessen |