FIDLEG Art. 79 - Pflicht zur Information

Einleitung zur Rechtsnorm FIDLEG:



Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regulierung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz regelt, um Anleger zu schützen. Es legt Anforderungen an Finanzdienstleister fest, um Transparenz, Fairness und Integrität im Finanzmarkt sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf Informationspflichten, Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Das FIDLEG ist Teil eines Gesamtpakets zur Regulierung des Finanzsektors in der Schweiz, das darauf abzielt, das Vertrauen der Anleger zu stärken und die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.

Art. 79 FIDLEG vom 2021

Art. 79 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 79 Pflicht zur Information

1 Die Finanzdienstleister informieren ihre Kundinnen und Kunden über die Möglichkeit eines Vermittlungsverfahrens durch eine Ombudsstelle:

  • a. bei Eingehung einer Geschäftsbeziehung im Rahmen der Informationspflicht nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c;
  • b. bei einer Zurückweisung eines von der Kundin oder vom Kunden geltend gemachten Rechtsanspruchs; und
  • c. jederzeit auf Anfrage.
  • 2 Die Information erfolgt in geeigneter Form und beinhaltet Name und Adresse der Ombudsstelle, der sich der Finanzdienstleister angeschlossen hat.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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